BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)Art. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. August 2003
Up-to-date

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Wege, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

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