(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschuleinrichtungen und wissenschaftlichen Forschungszentren, Technologieinstituten, sowie zwischen Unternehmen und sonstigen Einrichtungen auf beiden Seiten.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Arbeit an gemeinsamen Projekten, die in bestehende und zukünftige europäische und internationale Programme eingebunden werden können.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise