Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind.
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
Das Außer-Kraft-Treten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.
GESCHEHEN zu Zagreb, am 12. März 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher und kroatischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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