Die gemeinsame Zusammenarbeit, die in den Artikeln 1 und 2 dieses Abkommens vorgesehen ist, wird insbesondere in folgenden Bereichen unterstützt:
1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der gemeinsamen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Fachleuten zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen;
4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
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