BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Kroatien)Art. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. August 2003
Up-to-date

(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.

(2) Für die Durchführung der Beschlüsse der Gemischten Kommission entsprechend Artikel 5 dieses Abkommens ist insbesondere die Bewältigung folgender Aufgabenbereiche notwendig:

1. Ausschreibung für Projektanträge gemäß Artikel 3 Z 2 und 3;

2. Sammlung und Evaluierung der Projektanträge;

3. Genehmigung der Projekte;

4. Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung der Gemischten Kommission;

5. Entgegennahme der Berichte über die Ausführung von Projekten.

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