BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Art. 1

1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr zwischen Österreich und Polen.

2. Die Vereinbarung bezieht sich daher

aus der Sicht der Verkehrsträger auf den

Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,

Kombinierten Verkehr Schiff – Straße,

Kombinierten Verkehr Schiene – Schiff,

Güterverkehr auf der Schiene,

Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind;

aus der Sicht der Verkehrsarten auf den

gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,

Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen.

3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

TEIL II: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ABGRENZUNGEN

Artikel 2

Art. 2

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten als

1. Kombinierter Verkehr

die Güterbeförderung

a) vom Absender zum nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Verladebahnhof/Verladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Vorlaufverkehr),

b) vom Verladebahnhof/Verladehafen zum Entladebahnhof/Entladehafen mit der Eisenbahn oder mit dem Schiff in einem motorgetriebenen Lastfahrzeug (Rollende Landstraße), in einem anderen Lastfahrzeug gemäß Ziffer 2 oder deren Wechselaufbauten (Huckepackverkehr) oder einem Container von mindestens 6 m Länge (Containerverkehr), wobei die Staatsgrenzen beider Vertragsparteien überschritten werden müssen, und

c) vom nächstgelegenen technisch geeigneten Terminal zum Empfänger mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wenn sie auf der kürzesten verkehrsüblichen, transportwirtschaftlich zumutbaren und nach den Verkehrsvorschriften zulässigen Route durchgeführt wird und der Entladebahnhof/Entladehafen (Terminal) in einem der beiden Vertragsstaaten liegt (Nachlaufverkehr);

2. Lastfahrzeug

jedes zur Beförderung von Gütern bestimmte Kraftfahrzeug, einschließlich Sattelzugfahrzeug, Sattelkraftfahrzeug, Kraftwagenzug, Anhänger und Sattelanhänger;

3. gewerbsmäßiger Güterverkehr

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, wenn die Beförderung auf eigene Rechnung und Gefahr, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen;

4. Werkverkehr

die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder ausgebessert worden sein,

b) die Beförderung muß der Heranschaffung der Güter zum Unternehmen, ihrer Fortschaffung vom Unternehmen, ihrer Überführung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen,

c) die für die Beförderung verwendeten Lastfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden,

d) die die Güter befördernden Lastfahrzeuge müssen dem Unternehmen gehören oder von ihm auf Abzahlung gekauft oder gemietet worden sein,

e) die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.

TEIL III: ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER EISENBAHNEN UND DES KOMBINIERTEN VERKEHRS

Artikel 3

Art. 3 Grundsätze und Kriterien der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, daß die Zusammenarbeit der Eisenbahnen und die verstärkte Förderung des Kombinierten Verkehrs über das Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten in ein Drittland nach folgenden Grundsätzen und Kriterien zu erfolgen hat:

1. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen möglichst hohen Marktanteil des Schienenverkehrs am grenzüberschreitenden Güterverkehr sowie im Drittlandsverkehr durch einen oder beide Vertragsstaaten zwischen Österreich und Polen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck fordern sie die Eisenbahnunternehmen auf, wettbewerbsfähige Angebote zu erarbeiten, welche durch besondere Beförderungsqualität, kurze Beförderungszeiten und differenzierte Beförderungstarife gegenüber den anderen Verkehrsträgern konkurrenzfähig sind.

2. Die Vertragsparteien stimmen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die praktisch nutzbaren Bahnkapazitäten insbesondere auch im Kombinierten Verkehr voll ausgeschöpft werden.

Artikel 4

Art. 4 Förderung des Eisenbahnverkehrs und des Kombinierten Verkehrs

1. Die Vertragsparteien fordern die Eisenbahnunternehmen auf, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortzuführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.

2. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich

a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;

b) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen;

c) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals;

d) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten besonders im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;

e) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger oder -gesteuerter Güter;

f) des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.

3. Die Vertragsparteien streben an und werden unterstützen, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs gemeinsame Maßnahmen im Angebotsbereich von Verkehrsleistungen setzen.

4. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in einem Zusatzprotokoll festgelegt.

Artikel 5

Art. 5 Grenzabfertigung

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß zur Erreichung qualitativ hochwertiger Verkehrsangebote die Grenzaufenthaltszeiten im Güterverkehr entscheidend verkürzt werden sollen. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien, darauf hinzuwirken, die administrativen, technischen, betrieblichen und organisatorischen Abläufe wesentlich zu beschleunigen, insbesondere im Kombinierten Verkehr die Grenzabfertigung in die Terminals zu verlegen.

Artikel 6

Art. 6 Ausbau von Eisenbahnverbindungen

Die Vertragsparteien stimmen überein, dem AGTC, dem TER-Projekt sowie dem AGC (hinsichtlich der Linienführung) Aufmerksamkeit zuzuwenden. In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien eng zusammenarbeiten, um eine Verbesserung der Verkehrsverbindungen, die beide Staaten betreffen, zu erreichen; dies unter Berücksichtigung der Transportwirtschaftlichkeit der diesbezüglichen Maßnahmen und der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

TEIL IV: STRASSENGÜTERVERKEHR

Artikel 7

Art. 7 Genehmigungspflichtige Verkehre

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen,

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

Artikel 8

Art. 8 Genehmigungsfreie Verkehre

1. Einer Genehmigung bedürfen nicht:

a) die gelegentliche Beförderung von Gütern nach und von Flughäfen bei der Umleitung der Flugdienste;

b) die Beförderung von Gepäck in Anhängern an Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Reisende befördert werden, und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art nach und von Flughäfen;

c) die Beförderung von Postsendungen;

d) die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen;

e) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

f) die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

g) die Überführung von Leichen;

h) die Beförderung von Gütern mit Lastfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichtes der Anhänger, 6 t nicht übersteigt oder deren zulässige Nutzlast, einschließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht übersteigt;

i) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen);

j) die Beförderung hochwertiger Waren (zB Edelmetalle) in Spezialfahrzeugen, die von Polizei oder anderen Sicherheitskräften begleitet werden;

k) die Beförderung von Ersatzteilen für Seeschiffe und Flugzeuge;

l) die Leerfahrt eines im Güterkraftverkehr eingesetzten Fahrzeuges, das ein Lastfahrzeug ersetzen soll, welches im anderen Staat als dem seiner Zulassung ausgefallen ist, sowie die Fortsetzung der Beförderung durch den Abschleppwagen auf Grund der für das ausgefallene Fahrzeug erteilten Genehmigung;

m) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Ausstellungen sowie Messegut;

n) die gelegentliche Beförderung von Gütern ausschließlich zur Werbung oder Unterrichtung;

o) die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film- oder Fernsehaufnahmen;

p) die Beförderung von unteilbaren Gütern in Einzelfällen, soweit sie mit Lastfahrzeugen durchgeführt wird und für die nach den jeweiligen nationalen Vorschriften eine Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes für die jeweilige Fahrt von der zuständigen Behörde erteilt wurde.

2. Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß Transporte bestimmter oder aller Güter auf bestimmten Straßenstrecken des grenzüberschreitenden Verkehrs oder innerhalb einer bestimmten Zone um den jeweiligen Terminal keiner Genehmigung bedürfen.

Artikel 9

Art. 9 Inhalt der Genehmigung

1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist eine Genehmigung erforderlich, sofern nicht Artikel 8 etwas anderes bestimmt.

2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und Anschrift des Unternehmers;

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;

c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;

d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);

e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;

f) Dauer der Gültigkeit.

3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.

4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Bebörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.

5. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.

Artikel 10

Art. 10 Kabotageverbot

1. Grundsätzlich gilt ein gegenseitiges Kabotageverbot. Das heißt, auf Grund dieser Vereinbarung sind die Unternehmen nicht berechtigt, Gütertransporte innerhalb des Gebietes des anderen Vertragsstaates, dh. Transporte, die auf diesem Gebiet beginnen und enden, auszuführen.

2. Lediglich für den Vor- und Nachlaufverkehr im Kombinierten Verkehr kann vereinbart werden, daß auf Basis der Gegenseitigkeit eine bestimmte Zahl von Kabotagefahrten durchgeführt werden kann.

Artikel 11

Art. 11 Sanktionsbestimmungen

1. Die Unternehmer sowie deren Besatzungen sind verpflichtet, während der Fahrt auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die rechtlichen Vorschriften, insbesondere Beförderungs- und Verkehrsvorschriften, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Gültigkeit haben, sowie die jeweils geltenden Zoll- und Tarifbestimmungen einzuhalten.

2. Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen treffen:

a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);

b) vorübergehender Ausschluß vom internationalen Straßengüterverkehr auf Grund dieser Vereinbarung;

c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das verantwortliche Unternehmen oder Entzug von bereits erteilten Genehmigungen für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates das Unternehmen vom Verkehr ausgeschlossen hat.

3. Die Vertragsparteien kommen überein, daß Genehmigungen, die an Unternehmen ausgestellt wurden, die mehrfach gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen haben, nicht anerkannt werden.

4. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten werden einander von jeder Verletzung dieser Vereinbarung und von jeder Maßnahme im Sinne des Abs. 2 in Kenntnis setzen.

Artikel 12

Art. 12 Kontingente

1. Anzahl der Genehmigungen (Kontingente), Gültigkeit, Zeitpunkt und Intervall der Übergabe werden jeweils für zwölf Monate (Kontingentzeitraum) auf Vorschlag der Gemischten Kommission zwischen den Vertragsparteien vereinbart. Dabei ist auf die Erreichung der in der Präambel und in Artikel 3 genannten Grundsätze und Kriterien Bedacht zu nehmen.

2. Die Genehmigung gilt für zwei Fahrten, dabei kann es sich um eine Hin- und Rückfahrt, um zwei Hinfahrten oder um zwei Rückfahrten handeln. Die Genehmigung ist nur innerhalb des Kontingentzeitraumes und dem unmittelbar folgenden Monat gültig, es sei denn, daß im Rahmen der Gemischten Kommission (Artikel 15) eine andere Vorgangsweise gewählt wird.

Artikel 13

Art. 13 Umweltverträgliche Lastfahrzeuge

In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Schutzes der Bevölkerung und der Umwelt sollen die Umwelt möglichst wenig belastende Lastfahrzeuge nach dem Stand der Technik eingesetzt werden. Die Gemischte Kommission wird Vorschläge für Förderungsmaßnahmen zum Einsatz solcher Lastfahrzeuge ausarbeiten, ebenso für die Bindung bestimmter Teile des vereinbarten Kontingents an solche Lastfahrzeuge.

Artikel 14

Art. 14 Besonders für die Bahn geeignete Güter

Die Vertragsparteien werden unter Berücksichtigung der Produktionserfordernisse der Unternehmen überprüfen, auf Grund welcher Voraussetzungen Transporte bestimmter Güter gänzlich oder zum Teil von der Straße auf die Schiene verlagert werden könnten.

TEIL V: GEMISCHTE KOMMISSION

Artikel 15

Art. 15

1. Die Vertragsparteien richten eine Gemischte Kommission zur Durchführung der Maßnahmen nach dieser Vereinbarung ein.

2. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

3. Darüber hinaus berichtet die Gemischte Kommission den Vertragsparteien regelmäßig über die Zielerreichung unter anderem in Bezug auf die Weiterentwicklung des Kombinierten Verkehrs, die Zielerreichung in Bezug auf die Aufteilung der Verkehre auf die Verkehrsträger, die gemäß Artikel 13 und Artikel 14 erzielten Fortschritte, den Stand und die Umstände der Vergabe der Genehmigungen sowie über das Auslangen mit dem vereinbarten Kontingent.

4. Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen und entsprechende Vorschläge erarbeiten.

TEIL VI: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1994 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Volksrepublik Polen über die internationale Güterbeförderung im Straßenverkehr, in Kraft getreten am 1. Jänner 1964, außer Kraft.

Artikel 17

Art. 17 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist kündigt.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Kombinierten Verkehrs zu den Artikeln 4, 5 und 8 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. c:

Anl. 1

(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich Ausbaumaßnahmen in den Terminals Wien-Nordwestbahnhof, Wels, Graz und Fürnitz getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Polen kommenden und nach Polen gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die österreichische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(2) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Polen Ausbaumaßnahmen in den Terminals Gdynia, Warszawa, Lodz und Gliwice gesetzt. Unter Berücksichtigung der im AGTC vorgesehenen Standards wird die polnische Seite im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und verbesserter Verbindungen mit dem österreichischen Terminalnetz bis spätestens Mitte 1994 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen polnischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die polnische Seite wird bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.

(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1994 ein gemeinsames Ausbaukonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und Polen von Interesse sind, zu erarbeiten. Soweit dies erforderlich ist, werden die Vertragsparteien, Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs die entsprechenden bi- und trilateralen Gespräche mit den zuständigen Behörden der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. d:

Anl. 1

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens bis Ende 1994 ein gemeinsames Konzept zur bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) zu erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die Konkretisierung zu enthalten.

Zu Artikel 4 Ziffer 3:

Anl. 1

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Die österreichische Seite wird die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung stellen.

(2) Die Vertragsparteien werden auf die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften einwirken, Tarifmaßnahmen auf dem Gebiet des Kombinierten Verkehrs untereinander abzustimmen.

Zu Artikel 5:

Anl. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr stufenweise bis Mitte 1994 in die Terminals zu verlegen. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs bi- und trilaterale Gespräche mit den zuständigen Behörden und Unternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen, um eine ungehinderte Beförderung zu ermöglichen.

Zu Artikel 8 Ziffer 2:

Anl. 1

(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.

(2) Ferner vereinbaren beide Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, daß diese alle Vorbereitungen (Studien, Planungsvorarbeiten, usw.) für die Einrichtung einer Rollenden Landstraße zwischen Österreich und Polen treffen, um eine Inbetriebnahme noch im Jahr 1994 zu ermöglichen. Soweit dies erforderlich ist, werden die Vertragsparteien, Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs die entsprechenden bi- und trilateralen Gespräche mit den zuständigen Behörden der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen.

(3) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr vereinbaren die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender und die Errichtung weiterer Verbindungen zwischen Österreich und Polen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sollen die betreffenden Stellen vorerst alle Maßnahmen treffen, um die Verbindung Gdynia-Wien zu verbessern (zB durch die Einführung eines Kabotagekontingentes und durch die Anbindung anderer Verkehrszentren an diese Verkehrsrelation).

(4) Sofern Österreich oder Polen mit anderen Staaten eine liberalisierte 70 km-Zone um den Terminal einer Rollenden Landstraße vereinbart hat, gilt diese Regelung auch für in Polen zugelassene Lastkraftfahrzeuge, die diese Rollende Landstraße benützen. Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, daß sie bei hinkünftig zwischen Österreich und Polen eingerichteten bilateralen Rollenden Landstraßen die Vereinbarung liberalisierter Zonen im Radius von 70 km Luftlinie um den betreffenden Terminal bzw. die Vereinbarung bestimmter von der Genehmigungspflicht befreiter Straßenkorridore anstreben werden.

(5) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien für die Benützung der hinkünftig zwischen Polen und Österreich eingerichteten Rollenden Landstraße ein Belohnungskontingent, dessen Ausmaß der Hälfte der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt) auf dieser Rollenden Landstraße mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet jeweils der anderen Vertragspartei registriert sind, entspricht und ausschließlich jenen Unternehmen zugute kommt, die die Rollende Landstraße tatsächlich benützen.

(6) Die Vertragsparteien vereinbaren zur Förderung des Kombinierten Verkehrs ein Sonderkontingent, dessen Ausmaß für beide Vertragsparteien der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt) polnischer Lastfahrzeuge auf der Rollenden Landstraße Ingolstadt-Brennersee oder einer anderen das österreichische Hoheitsgebiet transitierenden Rollenden Landstraße entspricht. Diese Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmen zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem Sonderkontingent führen, tatsächlich durchgeführt haben, und andererseits an jene Unternehmen, die überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Sie dürfen nur für Locofahrten verwendet werden und sind für eine Hin- und Rückfahrt gültig. Die Ermittlung der Anzahl der Genehmigungen erfolgt jeweils quartalsweise. Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.

(7) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähigem Equipement im Bereich der Transportunternehmer vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene Transportunternehmer, die in die Anschaffung kombifähigem Equipements besonders investiert haben und auch in einem überdurchschnittlichem Ausmaß am unbegleiteten Verkehr teilnehmen besonders berücksichtigt werden.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZUSATZPROTOKOLL

zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zu Artikel 4 und Artikel 6 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Zu Artikel 4 Ziffern 2 und 4:

Anl. 2

(1) Die Vertragsparteien kommen in Ausführung des Artikels 4 Ziffer 2 und 4 grundsätzlich überein, daß die Realisierung der nachstehend angeführten Maßnahmen stufenweise je nach der feststellbaren Verkehrsnachfrage verwirklicht wird, um den bestehenden und künftigen Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen, wobei auf die haushaltsrechtlichen und budgetären Möglichkeiten der Vertragsparteien sowie der betroffenen Bahnunternehmen Bedacht zu nehmen sein wird.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien und Bahnunternehmen die nachstehend angeführten Maßnahmen verwirklichen.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. a und b und Artikel 6:

Anl. 2

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen darauf dringen, im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens ein gemeinsames Ausbaukonzept zu erarbeiten und dieses bis spätestens Mitte 1994 zu konkretisieren, wobei die Bahnunternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik einzubeziehen sein werden.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. d:

Anl. 2

Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens bis Ende 1994 ein gemeinsames Konzept zur bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) zu erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die Konkretisierung zu enthalten.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. e:

Anl. 2

(1) Bei Erstellung von Angeboten im Gefahrgutbereich werden die Bahnunternehmen besonderes Augenmerk – auf Grund der großen Beförderungsmengen – den Gefahrgütern der Klasse 2 „Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase“ und der Klasse 3 „Entzündbare, flüssige Stoffe“ widmen.

(2) Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs darauf dringen, die Möglichkeit der Förderung kombinierter Techniken auch im Gefahrguttransport, wie beispielsweise kubische Tankcontainer (KTC), zu prüfen. Die Bahnunternehmen werden auch mit Privatwageneinstellern auf dem Gebiet der Weiterentwicklung von hochspezialisierten Wagen für Gefahrguttransporte verstärkt zusammenarbeiten.

(3) Die Österreichischen Bundesbahnen verfügen über eigene hochspezialisierte Transportberater für Gefahrgut, die auf Wunsch der polnischen Bahnunternehmen auch polnische Gefahrgutversender beraten können.

Zu Artikel 4 Ziffer 2 lit. f:

Anl. 2

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß die administrativen und organisatorischen Abläufe an den jeweiligen Grenzen möglichst reduziert werden (zB durch die gegenseitige Anerkennung von Fracht- und Übergabepapieren, Vereinfachungen der papiertechnischen Abwicklung).

(2) Ferner werden die Vertragsparteien bei den Bahnunternehmen darauf dringen, die Voraussetzungen zur Einführung der allgemeinen Vertrauensübernahme zu prüfen und bis Mitte 1994 einen Bericht zu erstellen. Um den durchgehenden Ablauf bestmöglich zu gewährleisten, ist es erforderlich, die zuständigen Behörden und Bahnunternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik einzubinden. Die Vertragsparteien sowie die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs werden umgehend die hiefür erforderlichen bi- und trilateralen Gespräche mit den genannten Stellen aufnehmen.

Zu Artikel 4 Ziffer 3:

Anl. 2

Die Vertragsparteien weisen auf folgende Maßnahmen der Bahnunternehmen hin:

(1) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien beteiligen sich an der Erarbeitung internationaler Strategien zur gemeinsamen Vermarktung der angebotenen Verkehrsleistungen.

(2) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen, im Anschluß an das ÖBB-Stückgutangebot „Bahn-Express“ durch eine Direktwagenverbindung zwischen ausgewählten Punkten in Österreich und Polen sowie durch Zusammenarbeit mit Privatunternehmen ein Bahn-Stückgutangebot Österreich – Polen einzurichten.

(3) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien sind bestrebt, den bestehenden Modal-Split Schiene/Straße aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck werden die Bahnunternehmen durch gemeinsame Maßnahmen im Angebotsbereich sicherstellen, daß der Zuwachs des Verkehrsaufkommens nach und aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, den Baltischen Staaten, Skandinavien und den südlich und westlich von Österreich liegenden Staaten für den Bahnverkehr gewonnen werden kann.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

MEMORANDUM

zu Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 12 der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern

Anl. 3

Für das Jahr 1994 und die Folgejahre vereinbaren die Vertragsparteien folgende Regelung:

1. Gesamtzahl der Einzelfahrtgenehmigungen: 8 500, davon

a) 3 400 Standard-Genehmigungen (Loco-, Transit- oder Drittland),

b) 2 200 Standard-Genehmigungen (Loco-, Transit- oder Drittland) gebunden an lärm- und abgasgeregelte Kraftfahrzeuge,

c) 2 900 Einzelfahrt-Genehmigungen für Loco-Fahrten.

2. Eine Genehmigung gemäß Ziffer 1 lit. b ist nur in Verbindung mit einem Kontrolldokument (gemäß Anlagen des gegenständlichen Memorandums) gültig, in dem bestätigt wird, daß der betreffende Lastkraftwagen hinsichtlich der Lärmwerte zumindest mit den Bestimmungen der ECE-R.51 oder der Anlage 1c zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 und hinsichtlich der Abgasemissionen zumindest mit den Bestimmungen der ECE-R.49 und R.24 übereinstimmt. Dieses Kontrolldokument ist vollständig ausgefüllt bei jeder Transitfahrt mitzuführen und jederzeit auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.

3. Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres (beginnend vom 1. Jänner 1994) Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen. Die Genehmigungen dürfen vom 1. Jänner des Geltungsjahres bis zum 31. Jänner des unmittelbar folgenden Jahres verwendet werden.

GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Anlage

Anl. 4

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)

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Anlage
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