1. Die Vertragsparteien fordern die Eisenbahnunternehmen auf, die bereits eingeleiteten Maßnahmen zur Verkürzung der Transportzeiten zwischen den beiden Ländern verstärkt fortzuführen und die Qualität des Verkehrsangebotes im Schienenverkehr rasch zu verbessern.
2. Die Vertragsparteien wirken darauf hin, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs im Rahmen ihrer Zuständigkeit die hiefür erforderlichen und gesamtwirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen vorsehen, insbesondere hinsichtlich
a) der für eine höhere Geschwindigkeit geeigneten und einer größeren Leistungsfähigkeit entsprechenden technischen und sicherungstechnischen Einrichtungen;
b) des Ausbaues bestimmter Bahnhöfe und Infrastrukturen;
c) der Errichtung eines flächendeckenden Terminalnetzes und die Erhöhung der Kapazität der bestehenden Terminals;
d) der koordinierten Beschaffung und Finanzierung einer ausreichenden Menge rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven), um der Ausweitung der Eisenbahnkapazitäten besonders im Kombinierten Verkehr Rechnung zu tragen;
e) der Entwicklung nachfrageadäquater Angebote für die Beförderung gefährlicher Güter sowie für die Beförderung temperaturabhängiger oder -gesteuerter Güter;
f) des Abbaus der administrativen und organisatorischen Hemmnisse.
3. Die Vertragsparteien streben an und werden unterstützen, daß die Eisenbahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs gemeinsame Maßnahmen im Angebotsbereich von Verkehrsleistungen setzen.
4. Hinsichtlich der Konkretisierung der Maßnahmen betreffend Punkt 2 werden nähere Details in einem Zusatzprotokoll festgelegt.
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