BundesrechtInternationale VerträgeGrenzüberschreitende Beförderung von GüternArt. 7

Art. 7Genehmigungspflichtige Verkehre

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

1. Die im Anwendungsbereich angeführten Verkehrsarten bedürfen, sofern mit ihnen ein Straßentransport verbunden ist, einer Genehmigung des Vertragsstaates, in dem der Straßentransport stattfindet.

2. Die Genehmigungen werden als Einzelgenehmigungen oder auf Zeit im Rahmen einer Kontingentvereinbarung gemäß Artikel 12 erteilt, und zwar als

a) Standardgenehmigungen,

b) eingeschränkte Genehmigungen (zB: örtlich, nach Güterarten, für bestimmte Fahrzeuge oder nach der Art des Transportes).

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