1. Für jedes motorgetriebene Lastfahrzeug ist eine Genehmigung erforderlich, sofern nicht Artikel 8 etwas anderes bestimmt.
2. Die Genehmigung muß folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Unternehmers;
b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges;
c) höchstzulässige Nutzlast und zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges;
d) Art des Transportes (gewerbsmäßiger Verkehr, Werkverkehr, Leerfahrt);
e) gegebenenfalls besondere Auflagen und Bedingungen der Verwendung;
f) Dauer der Gültigkeit.
3. Die Genehmigung gilt ausschließlich für den Unternehmer, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar.
4. Die Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden des einen Vertragsstaates an die zuständige Bebörde des jeweiligen anderen Vertragsstaates übermittelt, welche die Genehmigungen ausgefüllt – mit Ausnahme der in Abs. 2 lit. b, c und d – an die in Betracht kommenden Unternehmer ausgibt. Die Angaben gemäß Abs. 2 lit. b, c und d sind vor Antritt der Fahrt vom Unternehmer selbst auszufüllen.
5. Die Vertragsparteien vereinbaren die äußere Form und die Sprachen, in denen die Genehmigung ausgestellt wird.
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