1. Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr und Transitverkehr) auf der Straße, auf der Schiene und im Kombinierten Verkehr zwischen Österreich und Polen.
2. Die Vereinbarung bezieht sich daher
aus der Sicht der Verkehrsträger auf den
– Kombinierten Verkehr Schiene – Straße,
– Kombinierten Verkehr Schiff – Straße,
– Kombinierten Verkehr Schiene – Schiff,
– Güterverkehr auf der Schiene,
– Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Z 2 definiert sind;
aus der Sicht der Verkehrsarten auf den
– gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen,
– Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen.
3. Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.
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