(1) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Österreich Ausbaumaßnahmen in den Terminals Wien-Nordwestbahnhof, Wels, Graz und Fürnitz getroffen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Polen kommenden und nach Polen gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die österreichische Seite wird, soweit diese Maßnahmen nicht von ihr selbst zu veranlassen sind, bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(2) Zur effizienten Abwicklung des Kombinierten Verkehrs werden in Polen Ausbaumaßnahmen in den Terminals Gdynia, Warszawa, Lodz und Gliwice gesetzt. Unter Berücksichtigung der im AGTC vorgesehenen Standards wird die polnische Seite im Hinblick auf die Zielsetzungen dieses Abkommens und verbesserter Verbindungen mit dem österreichischen Terminalnetz bis spätestens Mitte 1994 Untersuchungen zur Schaffung eines leistungsfähigen polnischen Terminalnetzes anstellen. Dabei wird auf die erforderliche Einbindung und Bedienung des von Österreich kommenden und nach Österreich gehenden Kombinierten Verkehrs entsprechend Bedacht genommen. Die polnische Seite wird bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, diese Ausbaumaßnahmen durchzuführen.
(3) Beide Vertragsparteien vereinbaren ferner, bis Mitte 1994 ein gemeinsames Ausbaukonzept für die im AGTC genannten Achsen des Kombinierten Verkehrs, die für Österreich und Polen von Interesse sind, zu erarbeiten. Soweit dies erforderlich ist, werden die Vertragsparteien, Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs die entsprechenden bi- und trilateralen Gespräche mit den zuständigen Behörden der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen.
Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens bis Ende 1994 ein gemeinsames Konzept zur bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) zu erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die Konkretisierung zu enthalten.
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Erfahrungen und Kenntnisse auf allen Gebieten des Kombinierten Verkehrs auszutauschen. Die österreichische Seite wird die notwendigen statistischen Unterlagen zur Verfügung stellen.
(2) Die Vertragsparteien werden auf die Bahnunternehmen und die Kombiverkehrsgesellschaften einwirken, Tarifmaßnahmen auf dem Gebiet des Kombinierten Verkehrs untereinander abzustimmen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Grenzabfertigung im Kombinierten Verkehr stufenweise bis Mitte 1994 in die Terminals zu verlegen. Soweit erforderlich, werden die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs bi- und trilaterale Gespräche mit den zuständigen Behörden und Unternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen, um eine ungehinderte Beförderung zu ermöglichen.
(1) Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Transporte aller oder bestimmter Güter im Vor- und Nachlaufverkehr zum Kombinierten Verkehr vom Sonn- und Feiertags-Fahrverbot befreit werden.
(2) Ferner vereinbaren beide Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, daß diese alle Vorbereitungen (Studien, Planungsvorarbeiten, usw.) für die Einrichtung einer Rollenden Landstraße zwischen Österreich und Polen treffen, um eine Inbetriebnahme noch im Jahr 1994 zu ermöglichen. Soweit dies erforderlich ist, werden die Vertragsparteien, Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs die entsprechenden bi- und trilateralen Gespräche mit den zuständigen Behörden der tschechischen Republik und der slowakischen Republik aufnehmen.
(3) Für den unbegleiteten Kombinierten Verkehr vereinbaren die Vertragsparteien, die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs aufzufordern, die Verbesserung bestehender und die Errichtung weiterer Verbindungen zwischen Österreich und Polen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sollen die betreffenden Stellen vorerst alle Maßnahmen treffen, um die Verbindung Gdynia-Wien zu verbessern (zB durch die Einführung eines Kabotagekontingentes und durch die Anbindung anderer Verkehrszentren an diese Verkehrsrelation).
(4) Sofern Österreich oder Polen mit anderen Staaten eine liberalisierte 70 km-Zone um den Terminal einer Rollenden Landstraße vereinbart hat, gilt diese Regelung auch für in Polen zugelassene Lastkraftfahrzeuge, die diese Rollende Landstraße benützen. Die Vertragsparteien vereinbaren weiters, daß sie bei hinkünftig zwischen Österreich und Polen eingerichteten bilateralen Rollenden Landstraßen die Vereinbarung liberalisierter Zonen im Radius von 70 km Luftlinie um den betreffenden Terminal bzw. die Vereinbarung bestimmter von der Genehmigungspflicht befreiter Straßenkorridore anstreben werden.
(5) Zur Förderung des Kombinierten Verkehrs vereinbaren die Vertragsparteien für die Benützung der hinkünftig zwischen Polen und Österreich eingerichteten Rollenden Landstraße ein Belohnungskontingent, dessen Ausmaß der Hälfte der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt) auf dieser Rollenden Landstraße mit Fahrzeugen, die im Hoheitsgebiet jeweils der anderen Vertragspartei registriert sind, entspricht und ausschließlich jenen Unternehmen zugute kommt, die die Rollende Landstraße tatsächlich benützen.
(6) Die Vertragsparteien vereinbaren zur Förderung des Kombinierten Verkehrs ein Sonderkontingent, dessen Ausmaß für beide Vertragsparteien der Hälfte der Anzahl der durchgeführten Umläufe (ein Umlauf entspricht einer Hin- und Rückfahrt) polnischer Lastfahrzeuge auf der Rollenden Landstraße Ingolstadt-Brennersee oder einer anderen das österreichische Hoheitsgebiet transitierenden Rollenden Landstraße entspricht. Diese Genehmigungen werden einerseits jenen Unternehmen zugeteilt, die die Fahrten, die zu diesem Sonderkontingent führen, tatsächlich durchgeführt haben, und andererseits an jene Unternehmen, die überwiegend im Kombinierten Verkehr tätig sind. Sie dürfen nur für Locofahrten verwendet werden und sind für eine Hin- und Rückfahrt gültig. Die Ermittlung der Anzahl der Genehmigungen erfolgt jeweils quartalsweise. Die Belohnungsgenehmigungen gelten jeweils bis zum 31. März des Folgejahres.
(7) Zur Förderung der Anschaffung von kombifähigem Equipement im Bereich der Transportunternehmer vereinbaren die Vertragsparteien, daß bei der Vergabe von Straßengenehmigungen jene Transportunternehmer, die in die Anschaffung kombifähigem Equipements besonders investiert haben und auch in einem überdurchschnittlichem Ausmaß am unbegleiteten Verkehr teilnehmen besonders berücksichtigt werden.
GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise