(1) Die Vertragsparteien kommen in Ausführung des Artikels 4 Ziffer 2 und 4 grundsätzlich überein, daß die Realisierung der nachstehend angeführten Maßnahmen stufenweise je nach der feststellbaren Verkehrsnachfrage verwirklicht wird, um den bestehenden und künftigen Eisenbahnkapazitäten Rechnung zu tragen, wobei auf die haushaltsrechtlichen und budgetären Möglichkeiten der Vertragsparteien sowie der betroffenen Bahnunternehmen Bedacht zu nehmen sein wird.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien und Bahnunternehmen die nachstehend angeführten Maßnahmen verwirklichen.
Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen darauf dringen, im Sinne der Zielsetzungen dieses Abkommens ein gemeinsames Ausbaukonzept zu erarbeiten und dieses bis spätestens Mitte 1994 zu konkretisieren, wobei die Bahnunternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik einzubeziehen sein werden.
Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und den Kombiverkehrsgesellschaften darauf dringen, im Sinne der Zielsetzung dieses Abkommens bis Ende 1994 ein gemeinsames Konzept zur bedarfsgerechten Beschaffung und Finanzierung rollenden Materials (Waggons und Lokomotiven) zu erarbeiten. Dieses hat insbesondere die erforderlichen Detailmaßnahmen und einen Zeitplan für die Konkretisierung zu enthalten.
(1) Bei Erstellung von Angeboten im Gefahrgutbereich werden die Bahnunternehmen besonderes Augenmerk – auf Grund der großen Beförderungsmengen – den Gefahrgütern der Klasse 2 „Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase“ und der Klasse 3 „Entzündbare, flüssige Stoffe“ widmen.
(2) Die Vertragsparteien werden bei den Bahnunternehmen und Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs darauf dringen, die Möglichkeit der Förderung kombinierter Techniken auch im Gefahrguttransport, wie beispielsweise kubische Tankcontainer (KTC), zu prüfen. Die Bahnunternehmen werden auch mit Privatwageneinstellern auf dem Gebiet der Weiterentwicklung von hochspezialisierten Wagen für Gefahrguttransporte verstärkt zusammenarbeiten.
(3) Die Österreichischen Bundesbahnen verfügen über eigene hochspezialisierte Transportberater für Gefahrgut, die auf Wunsch der polnischen Bahnunternehmen auch polnische Gefahrgutversender beraten können.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinzuwirken, daß die administrativen und organisatorischen Abläufe an den jeweiligen Grenzen möglichst reduziert werden (zB durch die gegenseitige Anerkennung von Fracht- und Übergabepapieren, Vereinfachungen der papiertechnischen Abwicklung).
(2) Ferner werden die Vertragsparteien bei den Bahnunternehmen darauf dringen, die Voraussetzungen zur Einführung der allgemeinen Vertrauensübernahme zu prüfen und bis Mitte 1994 einen Bericht zu erstellen. Um den durchgehenden Ablauf bestmöglich zu gewährleisten, ist es erforderlich, die zuständigen Behörden und Bahnunternehmen der tschechischen Republik und der slowakischen Republik einzubinden. Die Vertragsparteien sowie die Bahnunternehmen und die Gesellschaften des Kombinierten Verkehrs werden umgehend die hiefür erforderlichen bi- und trilateralen Gespräche mit den genannten Stellen aufnehmen.
Die Vertragsparteien weisen auf folgende Maßnahmen der Bahnunternehmen hin:
(1) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien beteiligen sich an der Erarbeitung internationaler Strategien zur gemeinsamen Vermarktung der angebotenen Verkehrsleistungen.
(2) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen, im Anschluß an das ÖBB-Stückgutangebot „Bahn-Express“ durch eine Direktwagenverbindung zwischen ausgewählten Punkten in Österreich und Polen sowie durch Zusammenarbeit mit Privatunternehmen ein Bahn-Stückgutangebot Österreich – Polen einzurichten.
(3) Die Bahnunternehmen beider Vertragsparteien sind bestrebt, den bestehenden Modal-Split Schiene/Straße aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck werden die Bahnunternehmen durch gemeinsame Maßnahmen im Angebotsbereich sicherstellen, daß der Zuwachs des Verkehrsaufkommens nach und aus der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, den Baltischen Staaten, Skandinavien und den südlich und westlich von Österreich liegenden Staaten für den Bahnverkehr gewonnen werden kann.
GESCHEHEN zu Warschau am 19. August 1993 in zwei Urschriften in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
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