BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

In Kraft seit 01. Januar 1994
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die folgenden Ausdrücke:

a) „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Russischen Föderation das Ministerium für Verkehr, vertreten durch die Abteilung für Luftverkehr, oder in beiden Fällen jede Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktion befugt ist;

b) „namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein oder mehrere gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte(s) und zugelassene(s) Fluglinienunternehmen;

c) „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat bedeutet die Landgebiete, die Hoheits- und Binnengewässer sowie den darüberliegenden Luftraum, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;

d) „Konvention“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen „des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;

e) „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „Landung für nichtgewerbliche Zwecke“ haben die jeweiligen ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesenen Bedeutungen;

f) „Beförderungskapazität“ bedeutet:

i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;

ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.

Artikel 2

Art. 2 Gewährung von Rechten

Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Flugverkehrs auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken (im folgenden als „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ bezeichnet).

Artikel 3

Art. 3 Verkehrsrechte

1. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebs der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Rechte:

a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;

b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;

c) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den für die betreffende Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Passagiere, Frachtgut und Post aufzunehmen und/oder abzusetzen.

2. Keine Bestimmung dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, Fluggäste, Frachtgut und Post zur entgeltlichen Beförderung zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzunehmen.

3. Die Flugstrecken von Luftfahrzeugen auf den vereinbarten Fluglinien und die Grenzübertrittspunkte werden von jeder Vertragspartei hinsichtlich ihres jeweiligen Hoheitsgebietes festgelegt.

4. Die mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien verbundenen Fragen werden in Form von Vereinbarungen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen geregelt; sofern dies erforderlich ist, werden diese den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 4

Art. 4 Erforderliche Bewilligungen

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.

2. Bei Erhalt einer derartigen Notifizierung hat die andere Vertragspartei nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung unverzüglich zu erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können vor Erteilung der Betriebsbewilligung von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß dieses in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicher- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

4. Jede Vertragspartei hat das Recht, die Erteilung der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens angeführten Rechte die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen in all jenen Fällen aufzuerlegen, in denen der genannten Vertragspartei nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die es namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen liegen.

5. Ist ein Fluglinienunternehmen namhaft gemacht und ihm die Bewilligung erteilt worden, kann es jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, für die es namhaft gemacht wurde, aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen der Artikel 10 und 11 dieses Abkommens erstellter Flugplan und Tarif für diese Fluglinie in Kraft getreten ist.

Artikel 5

Art. 5 Widerruf oder Aussetzung von Rechten

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das oder die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

a) in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle des bzw. der erwähnten Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder

b) falls es diese(s) Fluglinienunternehmen unterläßt bzw. unterlassen, die geltenden Gesetze oder Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder

c) falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt bzw. unterlassen, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Diese Rechte werden nur nach Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf, sofortige Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern. Derartige Beratungen beginnen innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem darum ersucht wurde.

Artikel 6

Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Vorschriften

1. Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über die Ankunft in und den Abflug aus ihrem Hoheitsgebiet durch auf internationalen Fluglinien eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen innerhalb ihres Hoheitsgebietes finden auf Luftfahrzeuge des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) Anwendung.

2. Die Gesetze und Vorschriften der einen Vertragspartei über den Eintritt in ihr Hoheitsgebiet, das Verweilen in diesem oder den Austritt aus diesem von Fluggästen, Besatzungsmitgliedern, Frachtgut und Post, wie etwa Vorschriften in bezug auf Pässe, Zoll, Währung und Sanitärmaßnahmen, finden auf Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Frachtgut und Post eines Luftfahrzeuges des bzw. der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) während des Aufenthalts im genannten Hoheitsgebiet Anwendung.

Artikel 7

Art. 7 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.

2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.

Artikel 8

Art. 8 Verkehrserleichterungen

Auf dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei auf den Fluglinienbetrieb der anderen Vertragspartei eingehobene Gebühren und Entgelte für die Benützung von Flughäfen und anderen Luftfahrteinrichtungen auf dem Hoheitsgebiet der erstgenannten Vertragspartei dürfen nicht höher sein als jene, die auf den Betrieb jedes anderen Fluglinienunternehmens mit vergleichbarer Tätigkeit zur Anwendung kommen.

Artikel 9

Art. 9 Direkter Transitverkehr

1. Fluggäste, Gepäck, Frachtgut und Post im direkten Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien, die den für diesen Zweck vorgesehenen Bereich des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer vereinfachten Kontrolle, ausgenommen im Hinblick auf Sicherheitsmaßnahmen gegen Gewalttaten, Luftpiraterie und Drogenschmuggel.

2. Gepäck-, Fracht- und Postsendungen im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Steuern befreit.

Artikel 10

Art. 10 Kapazität

1. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zu geben, die vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Routen zwischen ihren Hoheitsgebieten zu betreiben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das bzw. haben die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei die Interessen des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen, um nicht die von letzterem auf der gesamten oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinien ungebührlich zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien betrieben werden, haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; Hauptziel jedes namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die bestehende und vernünftigerweise voraussehbare Nachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Frachtgut und Post zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien zu decken.

4. Die gemäß dem vorliegenden Abkommen von der bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten Flugverbindungen sind entsprechend dem allgemeinen Grundsatz zu betreiben, daß die Beförderungskapazität entsprechen soll

a) der Verkehrsnachfrage zwischen Herkunfts- und Bestimmungsland;

b) der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, das von den vereinbarten Fluglinien durchquert wird;

c) der Betriebsnotwendigkeit des Durchgangsverkehrs.

5. Die vereinbarten Flugpläne sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels für eine Saison erstellten Flugpläne bleiben für zwei entsprechende Saisonen oder ein Maximum von zwölf Monaten in Kraft, in Erwartung der Erstellung neuer Flugpläne gemäß den Bestimmungen dieses Artikels.

Artikel 11

Art. 11 Beförderungstarife

1. Die Tarife für eine vereinbarte Fluglinie sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Fluglinie (wie Geschwindigkeits- und Servicestandard) sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jedweden Teil der festgelegten Flugstrecke zu erstellen. Diese Tarife werden im Einklang mit den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festgelegt.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, sofern möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken zwischen den betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in Abstimmung mit den anderen Fluglinienunternehmen, die einen Flugbetrieb auf dieser Strecke oder Teilen hievon unterhalten, zu vereinbaren. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 3 einigen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.

5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt wurde.

6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.

Artikel 12

Art. 12 Befreiung von Zöllen und Steuern

1. Die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf den vereinbarten Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Treib- und Schmierstoffvorräte sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord dieses Luftfahrzeuges befinden, sind bei der Ankunft im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Gebühren und sonstigen ähnlichen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstungsgegenstände und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.

2. Weiters sind von diesen Abgaben, Gebühren und Steuern, mit Ausnahme der für erbrachte Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelte, befreit:

a) Bordvorräte innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien an Bord genommen wurden und zur Verwendung an Bord der auf einer festgelegten Flugstrecke der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind;

b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zum Zwecke der Wartung oder Instandsetzung von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei auf vereinbarten Fluglinien eingesetzt werden;

c) Treib- und Schmierstoffe, die zur Versorgung von Luftfahrzeugen bestimmt sind, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei auf den vereinbarten Luftlinien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte während des Fluges über dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, in dem sie an Bord genommen wurden, verwendet werden sollen.

3. Folgende Gegenstände und Güter, die in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zur ausschließlichen Verwendung durch das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei eingeführt werden, sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gleichfalls von allen Zöllen und/oder Steuern befreit:

a) Güter und Ausrüstungsgegenstände, die für die Einrichtung, Ausstattung und den Betrieb eines Büros verwendet werden sollen, etwa alle Arten von Mobiliar, Schreibmaschinen usw.;

b) alle Arten von Fernmeldegeräten wie Fernschreiber und tragbare Funksprechgeräte oder sonstige drahtlose Ausrüstung zum Einsatz innerhalb des Flughafens;

c) Computersysteme der Fluglinienunternehmen für Buchungs- und Betriebszwecke, verschiedene offizielle Schriftstücke, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, wie zum Beispiel Gepäckanhänger, Flugscheine, Luftfrachtbriefe, Flugpläne, Bordkarten und Werbematerial (sofern dies entsprechend den nationalen Zollvorschriften zulässig ist). Was Kraftfahrzeuge anlangt, bezieht sich die Befreiung nur auf busähnliche Fahrzeuge, die für den Transfer von Fluggästen und Gepäck zwischen dem Stadtbüro und dem Flughafen zum Einsatz gebracht werden.

4. Es kann verlangt werden, daß die in den Absätzen 2 und 3 genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder -kontrolle bleiben.

5. Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände, Vorräte und Ersatzteile, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines Fluglinienunternehmens einer der Vertragsparteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei entladen werden. In einem solchen Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung im Einklang mit den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 13

Art. 13 Überweisung von Reinerträgen

1. Jede Vertragspartei gewährt dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, den im Zusammenhang mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien von diesen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben frei zu überweisen.

2. Derartige Überweisungen erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen eines zwischen den Vertragsparteien über die Regelung finanzieller Angelegenheiten abgeschlossenen Abkommens. Gibt es kein derartiges Abkommen oder fehlen in diesem für die Überweisung von Reinerträgen relevante Bestimmungen, so hat die Überweisung ohne unangemessene Verzögerung in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs in Übereinstimmung mit den Devisenvorschriften der Vertragsparteien zu erfolgen.

Artikel 14

Art. 14 Besteuerung

1. Einkünfte aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

2. Im internationalen Verkehr eingesetzte Luftfahrzeuge sowie das mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge verbundene bewegliche Vermögen unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.

3. Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Steuern auf Einkommen und Kapital zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.

Artikel 15

Art. 15 Vertretung und Verkaufsförderung

1. Zum Zwecke der Sicherstellung des Betriebs der vereinbarten Fluglinien wird dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht gewährt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei seine Vertretungen mit dem erforderlichen administrativen, kaufmännischen und technischen Personal zu errichten.

2. Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei hat bzw. haben das Recht, im Einklang mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei Transportleistungen auf eigenen Beförderungsdokumenten in den Büroräumen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu verkaufen, gehörig befugte Vertreter zu ernennen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

Artikel 16

Art. 16 Sicherheit der Luftfahrt

1. Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragsparteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Allgemeinheit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des am 14. September 1963 in Tokio unterzeichneten Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), des am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), des am 23. September 1971 in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***), des am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichneten Protokolls zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen ****), sowie der Bestimmungen von bilateralen Übereinkommen, die zwischen den Vertragsparteien derzeit in Kraft sind oder in Zukunft unterzeichnet werden.

2. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, von deren Fluggästen und Besatzungsmitgliedern, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen sowie jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; sie tragen dafür Sorge, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

4. Beide Vertragsparteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die von der anderen Vertragspartei geforderten, in Absatz 3 dieses Artikels genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt für die Einreise in das, die Ausreise aus dem und das Verweilen in dem Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei zu befolgen. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß in ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen tatsächlich angewendet werden, um das Luftfahrzeug zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, die von ihnen mitgeführten Gegenstände, das Gepäck, die Fracht und die Vorräte an Bord sowohl vor dem Einsteigen und Beladen als auch währenddessen einer Kontrolle zu unterziehen. Jede der Vertragsparteien hat weiters jedwede Aufforderung der anderen Vertragspartei zur Ergreifung angemessener Sondermaßnahmen zum Schutz vor einer ganz bestimmten Bedrohung wohlwollend zu berücksichtigen.

5. Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so gewähren die Vertragsparteien einander Hilfe durch erleichterten Informationsfluß und sonstige geeignete Maßnahmen zur schnellen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalls oder der Gefahr eines solchen.

6. Sollte eine Vertragspartei von den in diesem Artikel genannten Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt abweichen, so können die Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei ersuchen.

___________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990

Artikel 17

Art. 17 Beratungen

Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit, um eine enge Zusammenarbeit in allen Angelegenheiten, die die Erfüllung des vorliegenden Abkommens betreffen, sicherzustellen.

Artikel 18

Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens oder des Anhangs hiezu werden durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beigelegt. Erzielen die genannten Luftfahrtbehörden keine Einigung, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 19

Art. 19 Abänderungen

1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Die vorgeschlagenen Abänderungen können Gegenstand vorhergehender Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien sein. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

2. Abänderungen des Anhangs können zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

Artikel 20

Art. 20 Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu registrieren.

Artikel 21

Art. 21 Beendigung

Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Artikel 22

Art. 22 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen nationalen Gesetzen und Vorschriften erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien am 8. November 1993 in zweifacher Ausfertigung in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

ANHANG

Anl. 1

1. Flugstrecken, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Russischen Föderation in beiden Richtungen betrieben werden können:

1.1 Moskau – Punkte in Europa – Wien

1.2 Punkte in Russland – Punkte in Europa – Wien, Salzburg, Klagenfurt. (zusätzliche Punkte nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden)

1.3 Punkte in Rußland – Wien – Zürich

1.4 Punkte in Rußland – über das Hoheitsgebiet Österreichs auf festgelegten internationalen Flugstrecken (mit oder ohne Landung in Wien) – Punkte in der Schweiz, Italien, Frankreich, Irland sowie Punkte darüber hinaus

1.5 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Tokio *)

1.6 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Beijing – Shanghai Bezüglich 1.6 und 2.6 wurde vereinbart, dass einer der Punkte darüber hinaus ausgelassen werden kann.

1.7 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Seoul *)

1.8 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Osaka *)

Anmerkungen

Anl. 1

a) Die in den Absätzen 1.1 und 1.2 genannten Zwischenpunkte in Drittländern können entfallen.

b) Die in Absatz 1.4 genannten Punkte in Drittländern können entfallen und darüber hinaus liegende Punkte können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

c) Das Recht des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, Fluggäste, Frachtgut und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Punkten im Hoheitsgebiet von Drittländern zu befördern, ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.

2. Flugstrecken, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen betrieben werden können:

2.1 Wien – Punkte in Europa – Moskau

2.2 Punkte in Österreich – Punkte in Europa – Moskau, St. Petersburg, ein dritter Punkt (Krasnodar oder Anapa) (zusätzliche Punkte nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden)

2.3 Punkte in Österreich – St. Petersburg – Helsinki

2.4 Punkte in Österreich – über das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation auf festgelegten internationalen Flugstrecken (mit oder ohne Landung in Moskau) – Punkte in Iran, Indien, Afghanistan, Thailand, Singapur, Malaysia und Punkte darüber hinaus

2.5 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Tokio *)

2.6 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Beijing – Shanghai Bezüglich 1.6 und 2.6 wurde vereinbart, dass einer der Punkte darüber hinaus ausgelassen werden kann.

2.7 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Seoul *)

2.8 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Osaka *)

Anmerkungen

Anl. 1

a) Die in den Absätzen 2.1 und 2.2 genannten Zwischenpunkte in Drittländern können entfallen.

b) Die in Absatz 2.4 genannten Punkte in Drittländern können entfallen und darüber hinaus liegende Punkte können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

c) Das Recht des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, Fluggäste, Frachtgut und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Punkten im Hoheitsgebiet von Drittländern zu befördern, ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.

_____________________

*)gemäß einer Sondervereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien; die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren auch die Frequenzen und Luftfahrzeugtypen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.