Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten die folgenden Ausdrücke:
a) „Luftfahrtbehörden“ bedeutet im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Regierung der Russischen Föderation das Ministerium für Verkehr, vertreten durch die Abteilung für Luftverkehr, oder in beiden Fällen jede Person oder Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von den genannten Behörden ausgeübten Funktion befugt ist;
b) „namhaft gemachte(s) Fluglinienunternehmen“ bedeutet ein oder mehrere gemäß Artikel 4 des vorliegenden Abkommens namhaft gemachte(s) und zugelassene(s) Fluglinienunternehmen;
c) „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat bedeutet die Landgebiete, die Hoheits- und Binnengewässer sowie den darüberliegenden Luftraum, die der Staatshoheit dieses Staates unterstehen;
d) „Konvention“ bedeutet das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhang sowie Änderungen „des Anhangs oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese für beide Vertragsparteien in Kraft getreten sind;
e) „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „Landung für nichtgewerbliche Zwecke“ haben die jeweiligen ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesenen Bedeutungen;
f) „Beförderungskapazität“ bedeutet:
i) in bezug auf ein Luftfahrzeug die diesem auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt zur Verfügung stehende Nutzlast;
ii) in bezug auf eine festgelegte Fluglinie die Beförderungskapazität des auf dieser Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
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