1. Die Tarife für eine vereinbarte Fluglinie sind unter gebührender Berücksichtigung aller maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Charakteristika der Fluglinie (wie Geschwindigkeits- und Servicestandard) sowie der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für jedweden Teil der festgelegten Flugstrecke zu erstellen. Diese Tarife werden im Einklang mit den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festgelegt.
2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sind, sofern möglich, für jede der festgelegten Flugstrecken zwischen den betroffenen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in Abstimmung mit den anderen Fluglinienunternehmen, die einen Flugbetrieb auf dieser Strecke oder Teilen hievon unterhalten, zu vereinbaren. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien spätestens dreißig (30) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
3. Können die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen sich nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus anderen Gründen ein Tarif gemäß Absatz 2 dieses Artikels nicht festgelegt werden oder geben die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei während der ersten fünfzehn (15) Tage der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist von dreißig (30) Tagen bekannt, daß sie mit einem gemäß Absatz 2 dieses Artikels vereinbarten Tarif nicht einverstanden sind, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines ihnen gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifs oder über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz 3 einigen, so werden sich die Vertragsparteien bemühen, eine Einigung über die Tarife zu erzielen.
5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn er nicht von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien genehmigt wurde.
6. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellten Tarife bleiben in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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