1. Wenn eine Vertragspartei es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung des vorliegenden Abkommens abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen haben innerhalb eines Zeitraums von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraums vereinbaren. Die vorgeschlagenen Abänderungen können Gegenstand vorhergehender Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien sein. Auf diese Weise vereinbarte Abänderungen treten dreißig (30) Tage nach ihrer Bestätigung durch einen diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
2. Abänderungen des Anhangs können zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
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