1. Einkünfte aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
2. Im internationalen Verkehr eingesetzte Luftfahrzeuge sowie das mit dem Betrieb solcher Luftfahrzeuge verbundene bewegliche Vermögen unterliegen nur in dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei der Besteuerung, in dem sich der Ort der tatsächlichen Leitung des Unternehmens befindet.
3. Besteht ein besonderes Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung hinsichtlich der Steuern auf Einkommen und Kapital zwischen den Vertragsparteien, so gelten dessen Bestimmungen.
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