Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die im vorliegenden Abkommen festgelegten Rechte zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen internationalen Flugverkehrs auf den im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken (im folgenden als „die vereinbarten Fluglinien“ und „die festgelegten Flugstrecken“ bezeichnet).
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