1. Die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen während des Betriebs der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen;
c) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei an den für die betreffende Flugstrecke im Anhang zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Passagiere, Frachtgut und Post aufzunehmen und/oder abzusetzen.
2. Keine Bestimmung dieses Artikels ist dahin gehend auszulegen, daß dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei das Recht eingeräumt wird, Fluggäste, Frachtgut und Post zur entgeltlichen Beförderung zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzunehmen.
3. Die Flugstrecken von Luftfahrzeugen auf den vereinbarten Fluglinien und die Grenzübertrittspunkte werden von jeder Vertragspartei hinsichtlich ihres jeweiligen Hoheitsgebietes festgelegt.
4. Die mit dem Betrieb der vereinbarten Fluglinien verbundenen Fragen werden in Form von Vereinbarungen zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen geregelt; sofern dies erforderlich ist, werden diese den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien zur Genehmigung vorgelegt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise