1. Flugstrecken, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Russischen Föderation in beiden Richtungen betrieben werden können:
1.1 Moskau – Punkte in Europa – Wien
1.2 Punkte in Russland – Punkte in Europa – Wien, Salzburg, Klagenfurt. (zusätzliche Punkte nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden)
1.3 Punkte in Rußland – Wien – Zürich
1.4 Punkte in Rußland – über das Hoheitsgebiet Österreichs auf festgelegten internationalen Flugstrecken (mit oder ohne Landung in Wien) – Punkte in der Schweiz, Italien, Frankreich, Irland sowie Punkte darüber hinaus
1.5 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Tokio *)
1.6 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Beijing – Shanghai Bezüglich 1.6 und 2.6 wurde vereinbart, dass einer der Punkte darüber hinaus ausgelassen werden kann.
1.7 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Seoul *)
1.8 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Osaka *)
a) Die in den Absätzen 1.1 und 1.2 genannten Zwischenpunkte in Drittländern können entfallen.
b) Die in Absatz 1.4 genannten Punkte in Drittländern können entfallen und darüber hinaus liegende Punkte können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
c) Das Recht des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, Fluggäste, Frachtgut und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Punkten im Hoheitsgebiet von Drittländern zu befördern, ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.
2. Flugstrecken, die von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen betrieben werden können:
2.1 Wien – Punkte in Europa – Moskau
2.2 Punkte in Österreich – Punkte in Europa – Moskau, St. Petersburg, ein dritter Punkt (Krasnodar oder Anapa) (zusätzliche Punkte nach Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden)
2.3 Punkte in Österreich – St. Petersburg – Helsinki
2.4 Punkte in Österreich – über das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation auf festgelegten internationalen Flugstrecken (mit oder ohne Landung in Moskau) – Punkte in Iran, Indien, Afghanistan, Thailand, Singapur, Malaysia und Punkte darüber hinaus
2.5 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Tokio *)
2.6 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Beijing – Shanghai Bezüglich 1.6 und 2.6 wurde vereinbart, dass einer der Punkte darüber hinaus ausgelassen werden kann.
2.7 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Seoul *)
2.8 Wien – Moskau (mit oder ohne Landung) – Osaka *)
a) Die in den Absätzen 2.1 und 2.2 genannten Zwischenpunkte in Drittländern können entfallen.
b) Die in Absatz 2.4 genannten Punkte in Drittländern können entfallen und darüber hinaus liegende Punkte können zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden.
c) Das Recht des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens einer Vertragspartei, Fluggäste, Frachtgut und Post zwischen Punkten im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und Punkten im Hoheitsgebiet von Drittländern zu befördern, ist Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.
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*)gemäß einer Sondervereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien; die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbaren auch die Frequenzen und Luftfahrzeugtypen der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen.
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