Vorwort
Art. 1 Artikel 1
Im Sinne des vorliegenden Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieses Abkommens beschlossenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder des Abkommens gemäß dessen Artikel 90 und 94 ein;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und jede andere Behörde, die zur Ausübung der vom Bundesministerium für Verkehr ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist, und in bezug auf Malaysia den Minister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesem Minister ausgeübten oder ähnlichen Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das zum Zwecke des Betriebes von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil durch schriftliche Benachrichtigung namhaft gemacht wurde;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Vertragschließenden Teil die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Vertragschließenden Teiles stehen;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention beigelegte Bedeutung; und
f) bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ die im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten internationalen Flugverbindungen und -strecken.
Art. 2 Artikel 2
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Abschnitt des Flugstreckenplanes zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen während des Betriebes einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen,
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen, und
c) im genannten Hoheitsgebiet an den Punkten auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken Landungen durchzuführen, mit dem Zweck, im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.
3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß einem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
Art. 3 Artikel 3
1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für das Gebiet der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und einem Fluglinienunternehmen die in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Rechte zu verweigern, zu widerrufen oder die für die Ausübung dieser Rechte von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragsschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen, oder im Falle eines Konsortiums von Fluglinienunternehmen bei der Regierung oder Staatsangehörigen der Staaten, deren Fluglinienunternehmen das Konsortium bilden; vorausgesetzt daß, im Hinblick auf ein Konsortium, Luftverkehrsabkommen zwischen dem Vertragschließenden Teil, von dem die Betriebsbewilligung gefordert wird, und jedem der Staaten, dessen Fluglinienunternehmen das Konsortium bilden, in Kraft stehen und die betreffende Fluglinie vorsehen.
5. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben jedoch das Recht, Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder eines Poolübereinkommens, welches gemäß Kapitel XVI der Konvention erstellt wurde, zu betreiben.
6. Nach Erfüllung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels kann ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in Kraft ist.
7. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte zu verweigern oder Bedingungen aufzuerlegen, die zur Ausübung dieser Rechte nötig erscheinen, wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu führen; sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
Art. 4 Artikel 4
1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Treibstoffvorräte, Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles durch oder für ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt werden oder von einem durch solch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen verwendetes Luftfahrzeug an Bord genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch während des Betriebes von internationalen Fluglinien, sind von allen nationalen Gebühren und Abgaben, einschließlich Zöllen und Inspektionsgebühren im Hoheitsgebiet des ersteren Vertragschließenden Teiles befreit, auch wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden, der über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles durchgeführt wird, in dem die Vorräte an Bord genommen wurden. Es kann verlangt werden, daß die oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte und Vorräte an Treib- und Schmierstoffen, die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassen werden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
4. Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und das für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle, Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen Abgaben befreit.
Art. 5 Artikel 5
1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechtem und gleichem Maße Gelegenheit zu geben, die vereinbarten Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu betreiben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen oder einen Teil der gleichen Flugstrecken betriebene Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken stehen und sollen den Hauptzweck haben, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der laufenden und voraussehbaren Nachfrage für die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, entspricht. Vorsorge für die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post, die an Punkten an den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als dem, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, sowohl aufgenommen als auch abgesetzt werden, ist in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen zu treffen, daß die Kapazität zu richten ist nach:
a) der Verkehrsnachfrage von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung der Beförderungsdienste anderer Fluglinienunternehmen der Staaten, die das Gebiet umfaßt; und
c) den Erfordernissen des Durchgangsflugverkehrs.
4. Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Routen und die Flugpläne sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und ordnungsgemäß den Luftfahrtbehörden zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 6 Artikel 6
1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen anzuwenden.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post in sein, im oder aus seinem Hoheitsgebiet, wie z. B. Einflug-, Abfertigungs-, Auswanderungs- und Einwanderungs-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sind auf die von Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beförderten Fluggäste, Besatzungen, Fracht- oder Poststücke anzuwenden solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden.
3. Für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen, die von einem Vertragschließenden Teil zur Verfügung gestellt werden, haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles keine höheren Gebühren zu zahlen als jene, die von nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten sind, welche auf internationalen planmäßigen Fluglinien betrieben werden.
Art. 7 Artikel 7
1. Die für die vereinbarten Fluglinien zu berechnenden Tarife sind in angemessener Höhe zu erstellen, wobei auf alle maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für irgendeinen Teil der festgesetzten Flugstrecke Bedacht zu nehmen ist. Diese Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.
2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sowie die damit in Zusammenhang zur Anwendung kommenden Agentenkommissionen sind, wenn möglich, für jede der festgesetzten Flugstrecken zwischen den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, die dieselbe Strecke oder Teile davon befliegen, zu vereinbaren, und diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Lufttransportverbandes zu treffen. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.
3. Können sich die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich bemühen, eine Vereinbarung über diese Tarife zu treffen.
4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes einigen oder kann kein Tarif gemäß Absatz 3 vereinbart werden, so ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens beizulegen.
5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles seine Genehmigung verweigern, ausgenommen die Meinungsverschiedenheit wurde gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens beigelegt.
6. Sind Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden, so bleiben diese Tarife in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
Art. 8 Artikel 8
Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, Ertragsüberschüsse, die im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles erzielt wurden, ohne Einschränkung zum geltenden Umrechnungskurs an sein Hauptbüro zu überweisen. Die Durchführung dieser Überweisungen hat jedoch gemäß den Vorschriften über den internationalen Zahlungsverkehr des Vertragschließenden Teiles zu erfolgen, in dessen Hoheitsgebiet die Erträge erzielt wurden.
Art. 9 Artikel 9
Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zweck der Überprüfung der auf den festgesetzten Flugstrecken von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersteren Vertragschließenden Teiles angebotenen Kapazität erforderlich sind. Diese Unterlagen haben alle Informationen zu enthalten, die zur Bestimmung des von diesem Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsumfanges erforderlich sind, und, sofern verfügbar, die Herkunfts- und Bestimmungsorte dieses Verkehrs.
Art. 10 Artikel 10
1. Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist vorbehaltlich der Gesetze und Bestimmungen des anderen Vertragschließenden Teiles in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und Büros einzurichten und zu betreiben.
2. Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ist ferner in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Art. 11 Artikel 11
1. Zum Zweck der Koordinierung der Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen, haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit zu beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und dessen Flugstreckenplanes zu gewährleisten.
2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
3. Abänderungen des Flugstreckenplanes sind zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
Art. 12 Artikel 12
Jede Meinungsverschiedenheit betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Flugstreckenplanes ist durch direkte Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile beizulegen. Können die Luftfahrtbehörden keine Einigung erzielen, ist die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Wege beizulegen.
Art. 13 Artikel 13
Jeder der Vertragschließenden Teile kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich seinen Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall läuft das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Art. 14 Artikel 14
Dieses Abkommen und jeder Notenaustausch gemäß Artikel 11 sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.
Art. 15 Artikel 15
Dieses Abkommen tritt sechzig (60) Tage nach dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gebührend bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in zweifacher Urschrift in Kuala Lumpur am 22. November 1976 in englischer Sprache.
FLUGSTRECKENPLAN
Anl. 1
A. Das bzw. die von der österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:
Abgangspunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Malaysia |
B. Das bzw. die von der Regierung von Malaysia namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden Strecken durchzuführen:
Abgangspunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Malaysia | Punkte in Österreich |
C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit bedient werden.
Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.