1. Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Ersatzteile, Treib- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak) sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Abgaben oder Steuern befreit, vorausgesetzt, daß diese Ausrüstung und Vorräte bis zur Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben.
2. Treibstoffvorräte, Schmierstoffe, Ersatzteile, die übliche Ausrüstung und Bordvorräte, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles durch oder für ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt werden oder von einem durch solch ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen verwendetes Luftfahrzeug an Bord genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch während des Betriebes von internationalen Fluglinien, sind von allen nationalen Gebühren und Abgaben, einschließlich Zöllen und Inspektionsgebühren im Hoheitsgebiet des ersteren Vertragschließenden Teiles befreit, auch wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden, der über dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles durchgeführt wird, in dem die Vorräte an Bord genommen wurden. Es kann verlangt werden, daß die oben genannten Gegenstände unter Zollaufsicht oder Zollkontrolle bleiben.
3. Die übliche Bordausrüstung, Ersatzteile, Bordvorräte und Vorräte an Treib- und Schmierstoffen, die an Bord des Luftfahrzeuges eines Vertragschließenden Teiles belassen werden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie bis zur Wiederausfuhr oder anderweitigen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.
4. Fluggäste, Gepäck und Fracht, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden und das für diesen Zweck vorgesehene Gebiet des Flughafens nicht verlassen, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle, Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen Abgaben befreit.
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