1. Zum Zweck der Koordinierung der Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen, haben sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit zu beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und dessen Flugstreckenplanes zu gewährleisten.
2. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, so kann er um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen; diese Beratung, die zwischen den Luftfahrtbehörden auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann, hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen.
Alle auf diesem Wege vereinbarten Abänderungen treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
3. Abänderungen des Flugstreckenplanes sind zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und treten sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.
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