1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechtem und gleichem Maße Gelegenheit zu geben, die vereinbarten Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten zu betreiben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, damit der auf allen oder einen Teil der gleichen Flugstrecken betriebene Fluglinienverkehr dieser Fluglinienunternehmen nicht ungebührlich beeinträchtigt wird.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, müssen in engem Verhältnis zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken stehen und sollen den Hauptzweck haben, unter Zugrundelegung eines angemessenen Auslastungsfaktors ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der laufenden und voraussehbaren Nachfrage für die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post aus dem oder in das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, entspricht. Vorsorge für die Beförderung von Passagieren, Fracht und Post, die an Punkten an den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als dem, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, sowohl aufgenommen als auch abgesetzt werden, ist in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen zu treffen, daß die Kapazität zu richten ist nach:
a) der Verkehrsnachfrage von und nach dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage des Gebietes, das das Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung der Beförderungsdienste anderer Fluglinienunternehmen der Staaten, die das Gebiet umfaßt; und
c) den Erfordernissen des Durchgangsflugverkehrs.
4. Die Kapazität, die Frequenz der Fluglinien auf den festgelegten Routen und die Flugpläne sind zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Parteien zu vereinbaren und ordnungsgemäß den Luftfahrtbehörden zur Genehmigung vorzulegen.
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