Im Sinne des vorliegenden Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und schließt jeden gemäß Artikel 90 dieses Abkommens beschlossenen Anhang sowie jede Abänderung der Anhänge oder des Abkommens gemäß dessen Artikel 90 und 94 ein;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ in bezug auf die Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und jede andere Behörde, die zur Ausübung der vom Bundesministerium für Verkehr ausgeübten Funktionen gesetzlich ermächtigt ist, und in bezug auf Malaysia den Minister für Verkehr und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesem Minister ausgeübten oder ähnlichen Funktionen ermächtigt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das zum Zwecke des Betriebes von Fluglinien auf den im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken gemäß Artikel 3 des vorliegenden Abkommens von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil durch schriftliche Benachrichtigung namhaft gemacht wurde;
d) bedeutet der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Vertragschließenden Teil die Landgebiete und daran angrenzenden Hoheitsgewässer, die unter der Souveränität dieses Vertragschließenden Teiles stehen;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention beigelegte Bedeutung; und
f) bedeuten die Ausdrücke „vereinbarte Fluglinien“ und „festgelegte Flugstrecken“ die im Flugstreckenplan zu diesem Abkommen festgelegten internationalen Flugverbindungen und -strecken.
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