1. Die für die vereinbarten Fluglinien zu berechnenden Tarife sind in angemessener Höhe zu erstellen, wobei auf alle maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes, der Charakteristika der Beförderung (wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit) und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen für irgendeinen Teil der festgesetzten Flugstrecke Bedacht zu nehmen ist. Diese Tarife sind gemäß den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festzusetzen.
2. Die im Absatz 1 dieses Artikels genannten Tarife sowie die damit in Zusammenhang zur Anwendung kommenden Agentenkommissionen sind, wenn möglich, für jede der festgesetzten Flugstrecken zwischen den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, die dieselbe Strecke oder Teile davon befliegen, zu vereinbaren, und diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Lufttransportverbandes zu treffen. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zur Genehmigung vorzulegen.
3. Können sich die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen nicht auf einen dieser Tarife einigen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels nicht vereinbart werden, so werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile sich bemühen, eine Vereinbarung über diese Tarife zu treffen.
4. Können die Luftfahrtbehörden sich nicht über die Genehmigung eines gemäß Absatz 2 dieses Artikels vorgelegten Tarifes einigen oder kann kein Tarif gemäß Absatz 3 vereinbart werden, so ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens beizulegen.
5. Kein Tarif tritt in Kraft, wenn die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles seine Genehmigung verweigern, ausgenommen die Meinungsverschiedenheit wurde gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 dieses Abkommens beigelegt.
6. Sind Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden, so bleiben diese Tarife in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt worden sind.
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