1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für das Gebiet der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen.
2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung erteilt der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem oder den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechende Betriebsbewilligung.
3. Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von einem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen jener Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens abzulehnen und einem Fluglinienunternehmen die in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Rechte zu verweigern, zu widerrufen oder die für die Ausübung dieser Rechte von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragsschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen, oder im Falle eines Konsortiums von Fluglinienunternehmen bei der Regierung oder Staatsangehörigen der Staaten, deren Fluglinienunternehmen das Konsortium bilden; vorausgesetzt daß, im Hinblick auf ein Konsortium, Luftverkehrsabkommen zwischen dem Vertragschließenden Teil, von dem die Betriebsbewilligung gefordert wird, und jedem der Staaten, dessen Fluglinienunternehmen das Konsortium bilden, in Kraft stehen und die betreffende Fluglinie vorsehen.
5. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben jedoch das Recht, Fluglinien auf den festgesetzten Flugstrecken im Rahmen einer gemeinsamen Betriebsorganisation oder eines Poolübereinkommens, welches gemäß Kapitel XVI der Konvention erstellt wurde, zu betreiben.
6. Nach Erfüllung der Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 dieses Artikels kann ein auf diese Weise namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 dieses Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinien in Kraft ist.
7. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens angeführten Rechte zu verweigern oder Bedingungen aufzuerlegen, die zur Ausübung dieser Rechte nötig erscheinen, wenn es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens zu führen; sofern nicht ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Aufhebung oder Auferlegung von Bedingungen erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.
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