1. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- und Ausflug der im internationalen Luftverkehr verwendeten Luftfahrzeuge in sein bzw. aus seinem Hoheitsgebiet oder den Betrieb und den Verkehr dieser Luftfahrzeuge innerhalb seines Hoheitsgebietes sind auf die vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen anzuwenden.
2. Die Gesetze und Vorschriften eines Vertragschließenden Teiles betreffend den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug von Fluggästen, Besatzung, Fracht oder Post in sein, im oder aus seinem Hoheitsgebiet, wie z. B. Einflug-, Abfertigungs-, Auswanderungs- und Einwanderungs-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sind auf die von Luftfahrzeugen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles beförderten Fluggäste, Besatzungen, Fracht- oder Poststücke anzuwenden solange sie sich im genannten Hoheitsgebiet befinden.
3. Für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen, die von einem Vertragschließenden Teil zur Verfügung gestellt werden, haben die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles keine höheren Gebühren zu zahlen als jene, die von nationalen Luftfahrzeugen zu entrichten sind, welche auf internationalen planmäßigen Fluglinien betrieben werden.
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