BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Türkei)

Luftverkehrsabkommen (Türkei)

In Kraft seit 20. Dezember 1974
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens und seines Anhanges bedeutet, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt, der Ausdruck

(a) „Konvention“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;

(b) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder jede andere Behörde, die gesetzlich dazu ermächtigt ist, die derzeit vom genannten Ministerium ausgeübten Funktionen zu erfüllen, und im Falle der Türkischen Republik das Ministerium für Verkehr und jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, vom genannten Ministerium ausgeübte Funktionen zu erfüllen;

(c) „Namhaftgemachtes Fluglinienunternehmen“, ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;

und hat der Ausdruck

(d) „Hoheitsgebiet“ die in Artikel 2 der Konvention festgelegte Bedeutung;

und haben die Ausdrücke

(e) „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „Nichtgewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.

ARTIKEL 2

Art. 2 Flugverkehrsrechte

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen festgelegten Rechte, um auf den im Anhang dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken planmäßige internationale Fluglinien zu errichten. Diese Fluglinien und Flugstrecken werden im folgenden „vereinbarte Fluglinien“ bzw. „festgelegte Flugstrecken“ genannt. Die von jedem Vertragschließenden Teil namhaftgemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke folgende Rechte:

(a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

(b) in diesem Hoheitsgebiet nichtgewerbliche Landungen durchzuführen; und

(c) in diesem Hoheitsgebiet an den für diese Fluglinie im Anhang dieses Abkommens festgelegten Punkten Landungen durchzuführen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

2. Keine Bestimmung in Absatz (1) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Art. 3 Erforderliche Bewilligungen

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, dem anderen Vertragschließenden Teil ein oder mehrere Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken schriftlich namhaft zu machen.

2. Nach Erhalt dieser Namhaftmachung hat der andere Vertragschließende Teil vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (3) und (4) dieses Artikels dem oder den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen zu erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden des einen Vertragschließenden Teiles können von einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften zu entsprechen, die normaler- und billigerweise von diesen Behörden auf den Betrieb von internationalen Fluglinien angewendet werden.

4. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Erteilung der in Absatz (2) dieses Artikels genannten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der in Artikel 2 festgelegten Rechte die für erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teil oder bei dessen Staatsangehörigen liegen.

5. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens namhaftgemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen kann den Betrieb der vereinbarten Fluglinien jederzeit aufnehmen, vorausgesetzt, daß ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erstellter Tarif für diese Fluglinie in Kraft ist.

ARTIKEL 4

Art. 4 Widerruf und Aufhebung

1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaftgemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen, oder bei der Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet:

(a) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teil oder bei den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen; oder

(b) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder

(c) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

2. Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Untersagung oder Auferlegung von in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.

ARTIKEL 5

Art. 5 Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben

1. Die von dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstung und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder während jenes Teiles des Fluges verbraucht werden, der über dieses Hoheitsgebiet führt.

2. Ebenfalls befreit von diesen Gebühren und Abgaben, ausgenommen von den für Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelten sind:

(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles innerhalb der von den Behörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen aufgenommen werden und für den Verbrauch an Bord eines auf einer internationalen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind;

(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles im internationalen Fluglinienverkehr verwendet werden;

(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, welche von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles im internationalen Flugverkehr betrieben werden, bestimmt sind, selbst, wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, führt.

Es kann verlangt werden, daß die in Absatz (a), (b) und (c) angeführten Waren unter Zollaufsicht oder Kontrolle bleiben.

ARTIKEL 6

Art. 6 Aufbewahrung von Bordausrüstung und -vorräten

Die übliche Bordausrüstung sowie Waren und Vorräte, die sich an Bord der Luftfahrzeuge eines Vertragschließenden Teiles befinden, dürfen im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Hoheitsgebietes entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderen Verfügung gemäß den Zollvorschriften unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Artikel 6a

Art. 6a Anerkennung von Zeugnissen und Erlaubnisscheinen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine, die von einer Vertragschließenden Partei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragschließenden Partei als gültig anzuerkennen. Jede Vertragschließende Partei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.

ARTIKEL 7

Art. 7 Direkter Transitverkehr

Passagiere, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, unterliegen nur einer sehr vereinfachten Kontrolle. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr sind von Zöllen und anderen ähnlichen Abgaben befreit.

ARTIKEL 8

Art. 8 Kapazitätsregelungen

1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten zu geben.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die der letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, müssen in engem Verhältnis zu der Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken stehen und es muß ihre Hauptaufgabe sein, bei einem angemessenen Ladefaktor ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Verkehrsnachfrage von Fluggästen, Fracht und Post von oder nach dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teiles entspricht. Die Vertragschließenden Teile haben das Vorrecht auf Beförderung von Verkehr zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten.

4. Das Recht des namhaftgemachten Fluglinienunternehmens jedes Vertragschließenden Teiles, Verkehr zwischen Punkten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und Punkten im Hoheitsgebiet von dritten Staaten auf den festgelegten Flugstrecken zu befördern, ist nach den allgemeinen Grundsätzen auszuüben, daß sich die Kapazität richtet nach:

a) der Verkehrsnachfrage in und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;

b) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet, unter Berücksichtigung anderer Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen der dieses Gebiet umfassenden Staaten errichtet wurden; und

c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.

Die gemäß diesem Absatz zu gewährenden Vorrechte werden endgültig von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile festgesetzt.

5. Das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat seinen Flugplan einschließlich der Art des Gerätes den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Aufnahme des Flugverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen.

6. Bevor das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles die Flugpläne vorlegt, haben sich die betreffenden Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile untereinander über das bereitzustellende Beförderungsangebot und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien sowie die betreffenden Flugpläne zu einigen. Die Luftfahrtbehörden, die diese Flugpläne erhalten, können sie genehmigen oder nicht genehmigen oder Abänderungen derselben vorschlagen. Falls zwischen den betreffenden Fluglinienunternehmen keine Einigung erzielt wird, haben die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz (1) vorzugehen.

Die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten Flugstrecken zu betreibenden Fluglinien dürfen auf keinen Fall in Betrieb genommen oder abgeändert werden, bevor die Genehmigung der Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles vorliegt.

ARTIKEL 9

Art. 9 Tarife

1. Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife müssen angemessen sein, unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren einschließlich Betriebskosten, eines angemessenen Gewinnes und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen.

2. Die in Absatz (1) dieses Artikels genannten Tarife sind wenn möglich von den betreffenden namhaftgemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Beratung mit anderen Fluglinienunternehmen, welche die ganze Flugstrecke oder einen Teil hievon befliegen, zu vereinbaren und diese Vereinbarung ist wenn möglich durch das Tariffestsetzungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes zu treffen.

3. Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zur Genehmigung vorzulegen; in besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

4. Können die namhaftgemachten Fluglinienunternehmen keine Einigung über einen dieser Tarife erzielen oder kann aus einem anderen Grund ein Tarif gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels nicht vereinbart werden oder gibt ein Vertragschließender Teil dem anderen Vertragschließenden Teil innerhalb der ersten 15 Tage des in Absatz (3) dieses Artikels genannten Zeitraumes von 30 Tagen seine Unzufriedenheit mit einem gemäß den Bestimmungen des Absatzes (2) dieses Artikels vereinbarten Tarif bekannt, so haben die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile zu versuchen, den Tarif einvernehmlich festzulegen.

5. Können sich die Luftfahrtbehörden über die Genehmigung eines gemäß Absatz (3) dieses Artikels vorgelegten Tarifs und über die Festlegung eines Tarifs gemäß Absatz (4) nicht einigen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 15 dieses Abkommens beizulegen.

6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes (3) dieses Artikels darf ein Tarif, der von den Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles nicht genehmigt wurde, nicht in Kraft treten.

7. Die gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgelegten Tarife bleiben solange in Kraft, bis neue Tarife gemäß den Bestimmungen dieses Artikels erstellt sind.

Artikel 10

Art. 10 Überweisung von Erträgen

(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, den es auf ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielt hat, in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu erfolgen.

(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so sind diese Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmen.

Artikel 10a

Art. 10a Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

(1) Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragschließenden Partei erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen sowie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei Büros einzurichten und zu betreiben.

(2) Ferner erhält das von jeder Vertragschließenden Partei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen im gleichen Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

ARTIKEL 11

Art. 11 Beratungen und Statistiken

1. Im Sinne enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung und zufriedenstellende Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.

2. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, welche von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Verkehrsaufkommens, welches von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wird, zu bestimmen.

ARTIKEL 12

Art. 12 Abänderungen

1. Wenn einer der beiden Vertragschließenden Teile es für wünschenswert erachtet, eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens zu ändern, kann er Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil verlangen; diese Beratungen müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens beginnen.

2. Änderungen dieses Abkommens, mit Ausnahme solcher, die den Anhang betreffen, treten in derselben Art wie dieses Abkommen in Kraft.

3. Änderungen des Anhanges können zwischen den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile vereinbart werden. Diese Änderungen treten nach Bewilligung gemäß den innerstaatlichen Gesetzen und Verfahrensbestimmungen jedes Vertragschließenden Teiles am Tage des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

ARTIKEL 13

Art. 13 Übereinstimmung mit multilateralen Übereinkommen

Dieses Abkommen und sein Anhang werden in der Weise abgeändert, daß sie jedem multilateralen Übereinkommen, welches für beide Vertragschließenden Teile verbindlich ist, entsprechen.

ARTIKEL 14

Art. 14 Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil seinen Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übersenden. In einem solchen Fall läuft das Abkommen 12 Monate nach dem Zeitpunkt des Erhaltes der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht durch Vereinbarung vor Ablauf dieses Zeitraumes zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Mitteilung als 14 Tage nach dem Erhalt der Mitteilung durch die ICAO (Internationale Zivilluftfahrtorganisation) als eingegangen.

ARTIKEL 15

Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges entsteht, werden sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.

2. Wenn die Vertragschließenden Teile keine Einigung im Verhandlungswege erzielen, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Stelle zur Entscheidung zu unterbreiten, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei einer dieser Schiedsrichter von je einem Vertragschließenden Teil namhaft gemacht wird, und der Dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten ernannt wird. Jeder der Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teiles beim anderen, worin die Beilegung der Meinungsverschiedenheit beantragt wird, zu bestellen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von 60 Tagen zu bestellen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile keinen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernennt, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht während des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der ICAO von jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall hat der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines dritten Staates zu sein und handelt als Präsident des Schiedsgerichtes.

3. Die Vertragschließenden Teile haben in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung ihr Möglichstes zu tun, um eine Entscheidung oder einen Schiedsspruch des Schiedsgerichtes in Kraft zu setzen.

4. Die Kosten des Schiedsgerichtes einschließlich der Gebühren und der Aufwendungen der Schiedsrichter sind von den Vertragschließenden Teilen zu gleichen Anteilen zu tragen.

Artikel 15a

Art. 15a Sicherheit der Zivilluftfahrt

(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Parteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, ein fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne die Allgemeingültigkeit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), unterzeichnet in Tokio am 14. September 1963, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), unterzeichnet in Den Haag am 16. Dezember 1970, und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***), unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971.

(2) Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jedwede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen und jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

(3) Die Vertragschließenden Parteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über Internationale Zivilluftfahrt festgehaltenen Sicherheitsbestimmungen für die Zivilluftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar sind; sie werden dafür Sorge tragen, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.

(4) Die Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die in Absatz 3 genannten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt zu befolgen, welche von der anderen Vertragschließenden Partei für die Einreise, die Ausreise und den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet verlangt werden.

(5) Die Vertragschließenden Parteien haben dafür Sorge zu tragen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug oder dem Beladen des Luftfahrzeuges einer Kontrolle zu unterziehen. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich ferner, jedes Ersuchen der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, zur Abwehr einer spezifischen Bedrohung entsprechende Sonderschutzmaßnahmen zu ergreifen.

(6) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen diese, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so unterstützen die Vertragschließenden Parteien einander durch Erleichterung des Informationsflusses und andere geeignete Maßnahmen zur raschen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.

(7) Sollten sich für eine Vertragschließende Partei mit den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt Schwierigkeiten ergeben, so können die Luftfahrtbehörden jeder der beiden Vertragschließenden Parteien unverzügliche Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei verlangen.

_____________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974

ARTIKEL 16

Art. 16 Registrierungen

Dieses Abkommen ist bei der ICAO zu registrieren.

ARTIKEL 17

Art. 17 Inkrafttreten

Dieses Abkommen und sein Anhang treten nach Erfüllung der verfassungsmäßigen Erfordernisse durch jeden Vertragschließenden Teil am Tage des diplomatischen Notenwechsels in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu gehörig ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 31. Oktober 1967 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

ANHANG

Anl. 1

1. a) Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaftgemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Von Punkten in Österreich über Zwischenpunkte nach Istanbul und/oder Ankara und nach Punkten darüber hinaus.

b) Das Recht, Verkehr, welcher in den Hoheitsgebieten dritter Länder aufgenommen oder für diese bestimmt ist, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles abzusetzen und aufzunehmen, ist auf folgende Flugstrecke beschränkt:

Punkte in Österreich nach Istanbul und/oder Ankara und darüber hinaus nach Beirut, Teheran und einen dritten Punkt unter der Voraussetzung, daß der Verkehr zwischen Ankara und Beirut von diesem Recht ausgenommen ist.

2. a) Das oder die von der Regierung der Türkischen Republik namhaftgemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Von Punkten in der Türkei über Zwischenpunkte nach Wien und/oder einem zweiten Punkt in Österreich und nach Punkten darüber hinaus.

b) Das Recht, Verkehr, welcher in den Hoheitsgebieten dritter Länder aufgenommen oder für diese bestimmt ist, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles abzusetzen und aufzunehmen, ist auf folgende Flugstrecken beschränkt:

Punkte in der Türkei nach Wien und/oder einem zweiten Punkt in Österreich und darüber hinaus nach Frankfurt, Brüssel und Amsterdam.

3. Der in Absatz 1 (b) erwähnte dritte Punkt und der in den Absätzen 2 (a) und (b) genannte zweite Punkt sind von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile einvernehmlich festzulegen.

4. Punkte auf jeder der vorgenannten Flugstrecken können nach Wahl des betreffenden namhaftgemachten Fluglinienunternehmens bei einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß diese Fluglinie ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teiles hat.

5. Die in Absatz 1 (b) und 2 (b) vereinbarten Rechte können durch Einigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens auf andere Punkte erweitert werden.

6. a) Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaftgemachten Fluglinienunternehmen dürfen auf ihrer Fluglinie zwischen Istanbul und Ankara in beiden Richtungen keinen internationalen Verkehr von Fluggästen, Fracht und Post befördern, und zwar:

Verkehr, welcher in Istanbul oder Ankara von einer anderen Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens oder von einer Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens abgesetzt wird,

Verkehr, welcher in Istanbul (oder Ankara) auf eine andere Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens oder eine Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens übergeleitet wird.

b) Das oder die von der Regierung der Türkischen Republik namhaftgemachten Fluglinienunternehmen dürfen auf ihrer Fluglinie zwischen Wien und dem zweiten Punkt in Österreich in beiden Richtungen keinen internationalen Verkehr von Fluggästen, Fracht und Post befördern, und zwar:

Verkehr, welcher in Wien (oder dem zweiten Punkt in Österreich von einer anderen Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens oder von einer Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens abgesetzt wird,

Verkehr, welcher in Wien (oder dem zweiten Punkt in Österreich) auf eine andere Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens oder eine Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens übergeleitet wird.