1. Den Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten zu geben.
2. Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien haben die Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen der Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die der letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
3. Die vereinbarten Fluglinien, die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile bereitgestellt werden, müssen in engem Verhältnis zu der Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken stehen und es muß ihre Hauptaufgabe sein, bei einem angemessenen Ladefaktor ein Beförderungsangebot bereitzustellen, das der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Verkehrsnachfrage von Fluggästen, Fracht und Post von oder nach dem Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teiles entspricht. Die Vertragschließenden Teile haben das Vorrecht auf Beförderung von Verkehr zwischen ihren beiden Hoheitsgebieten.
4. Das Recht des namhaftgemachten Fluglinienunternehmens jedes Vertragschließenden Teiles, Verkehr zwischen Punkten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles und Punkten im Hoheitsgebiet von dritten Staaten auf den festgelegten Flugstrecken zu befördern, ist nach den allgemeinen Grundsätzen auszuüben, daß sich die Kapazität richtet nach:
a) der Verkehrsnachfrage in und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
b) der Verkehrsnachfrage in dem vom Fluglinienunternehmen durchflogenen Gebiet, unter Berücksichtigung anderer Fluglinien, die von Fluglinienunternehmen der dieses Gebiet umfassenden Staaten errichtet wurden; und
c) den Erfordernissen des Flugliniendurchgangsverkehrs.
Die gemäß diesem Absatz zu gewährenden Vorrechte werden endgültig von den zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile festgesetzt.
5. Das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat seinen Flugplan einschließlich der Art des Gerätes den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Aufnahme des Flugverkehrs auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen.
6. Bevor das namhaftgemachte Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles die Flugpläne vorlegt, haben sich die betreffenden Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile untereinander über das bereitzustellende Beförderungsangebot und die Frequenz der zu betreibenden Fluglinien sowie die betreffenden Flugpläne zu einigen. Die Luftfahrtbehörden, die diese Flugpläne erhalten, können sie genehmigen oder nicht genehmigen oder Abänderungen derselben vorschlagen. Falls zwischen den betreffenden Fluglinienunternehmen keine Einigung erzielt wird, haben die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz (1) vorzugehen.
Die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles auf den festgelegten Flugstrecken zu betreibenden Fluglinien dürfen auf keinen Fall in Betrieb genommen oder abgeändert werden, bevor die Genehmigung der Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles vorliegt.
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