(1) Im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Rechten und Pflichten bekräftigen die Vertragschließenden Parteien, daß ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor widerrechtlichen Eingriffen zu schützen, ein fester Bestandteil dieses Abkommens ist. Ohne die Allgemeingültigkeit ihrer völkerrechtlichen Rechte und Pflichten zu beschränken, handeln die Vertragschließenden Parteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen *), unterzeichnet in Tokio am 14. September 1963, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen **), unterzeichnet in Den Haag am 16. Dezember 1970, und des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt ***), unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971.
(2) Die Vertragschließenden Parteien gewähren einander auf Ersuchen jedwede notwendige Hilfe, um Handlungen der widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und sonstige widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, von Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen und jede sonstige Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
(3) Die Vertragschließenden Parteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation festgelegten und als Anhänge zum Abkommen über Internationale Zivilluftfahrt festgehaltenen Sicherheitsbestimmungen für die Zivilluftfahrt, sofern solche Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragschließenden Parteien anwendbar sind; sie werden dafür Sorge tragen, daß die Betreiber von Luftfahrzeugen, die bei ihnen registriert sind oder den Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet haben, sowie die Betreiber von Flughäfen in Übereinstimmung mit diesen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt handeln.
(4) Die Vertragschließenden Parteien kommen überein, daß solche Betreiber von Luftfahrzeugen angehalten werden können, die in Absatz 3 genannten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt zu befolgen, welche von der anderen Vertragschließenden Partei für die Einreise, die Ausreise und den Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet verlangt werden.
(5) Die Vertragschließenden Parteien haben dafür Sorge zu tragen, daß auf ihrem Hoheitsgebiet geeignete Maßnahmen wirksam angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und die Fluggäste, die Besatzungsmitglieder, das Gepäck, die Fracht und die Bordvorräte vor dem Einsteigen in das Luftfahrzeug oder dem Beladen des Luftfahrzeuges einer Kontrolle zu unterziehen. Die Vertragschließenden Parteien verpflichten sich ferner, jedes Ersuchen der anderen Vertragschließenden Partei zu berücksichtigen, zur Abwehr einer spezifischen Bedrohung entsprechende Sonderschutzmaßnahmen zu ergreifen.
(6) Kommt es zu einem Zwischenfall widerrechtlicher Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder sonstiger widerrechtlicher Handlungen gegen diese, deren Fluggäste und Besatzungsmitglieder, Flughäfen oder Luftfahrteinrichtungen oder droht ein derartiger Zwischenfall, so unterstützen die Vertragschließenden Parteien einander durch Erleichterung des Informationsflusses und andere geeignete Maßnahmen zur raschen und sicheren Beendigung eines derartigen Zwischenfalles oder der Gefahr eines solchen.
(7) Sollten sich für eine Vertragschließende Partei mit den in diesem Artikel vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen für die Luftfahrt Schwierigkeiten ergeben, so können die Luftfahrtbehörden jeder der beiden Vertragschließenden Parteien unverzügliche Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragschließenden Partei verlangen.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974
***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974
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