1. a) Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaftgemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Von Punkten in Österreich über Zwischenpunkte nach Istanbul und/oder Ankara und nach Punkten darüber hinaus.
b) Das Recht, Verkehr, welcher in den Hoheitsgebieten dritter Länder aufgenommen oder für diese bestimmt ist, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles abzusetzen und aufzunehmen, ist auf folgende Flugstrecke beschränkt:
Punkte in Österreich nach Istanbul und/oder Ankara und darüber hinaus nach Beirut, Teheran und einen dritten Punkt unter der Voraussetzung, daß der Verkehr zwischen Ankara und Beirut von diesem Recht ausgenommen ist.
2. a) Das oder die von der Regierung der Türkischen Republik namhaftgemachten Fluglinienunternehmen sind berechtigt, Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Von Punkten in der Türkei über Zwischenpunkte nach Wien und/oder einem zweiten Punkt in Österreich und nach Punkten darüber hinaus.
b) Das Recht, Verkehr, welcher in den Hoheitsgebieten dritter Länder aufgenommen oder für diese bestimmt ist, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles abzusetzen und aufzunehmen, ist auf folgende Flugstrecken beschränkt:
Punkte in der Türkei nach Wien und/oder einem zweiten Punkt in Österreich und darüber hinaus nach Frankfurt, Brüssel und Amsterdam.
3. Der in Absatz 1 (b) erwähnte dritte Punkt und der in den Absätzen 2 (a) und (b) genannte zweite Punkt sind von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile einvernehmlich festzulegen.
4. Punkte auf jeder der vorgenannten Flugstrecken können nach Wahl des betreffenden namhaftgemachten Fluglinienunternehmens bei einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden, vorausgesetzt, daß diese Fluglinie ihren Ausgangspunkt im Hoheitsgebiet des das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teiles hat.
5. Die in Absatz 1 (b) und 2 (b) vereinbarten Rechte können durch Einigung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens auf andere Punkte erweitert werden.
6. a) Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaftgemachten Fluglinienunternehmen dürfen auf ihrer Fluglinie zwischen Istanbul und Ankara in beiden Richtungen keinen internationalen Verkehr von Fluggästen, Fracht und Post befördern, und zwar:
– Verkehr, welcher in Istanbul oder Ankara von einer anderen Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens oder von einer Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens abgesetzt wird,
– Verkehr, welcher in Istanbul (oder Ankara) auf eine andere Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens oder eine Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens übergeleitet wird.
b) Das oder die von der Regierung der Türkischen Republik namhaftgemachten Fluglinienunternehmen dürfen auf ihrer Fluglinie zwischen Wien und dem zweiten Punkt in Österreich in beiden Richtungen keinen internationalen Verkehr von Fluggästen, Fracht und Post befördern, und zwar:
– Verkehr, welcher in Wien (oder dem zweiten Punkt in Österreich von einer anderen Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens oder von einer Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens abgesetzt wird,
– Verkehr, welcher in Wien (oder dem zweiten Punkt in Österreich) auf eine andere Fluglinie desselben Fluglinienunternehmens oder eine Fluglinie eines anderen Fluglinienunternehmens übergeleitet wird.
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