(1) Jede Vertragschließende Partei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragschließenden Partei das Recht, den Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben, den es auf ihrem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Post und Fracht erzielt hat, in frei konvertierbarer Währung zum offiziellen Wechselkurs frei zu überweisen. Die Überweisungen haben unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu erfolgen.
(2) Besteht zwischen den Vertragschließenden Parteien ein besonderes Zahlungsabkommen, so sind diese Zahlungen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmen.
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