1. Im Sinne enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Erfüllung und zufriedenstellende Beachtung der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges zu gewährleisten.
2. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teiles haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen periodische oder andere statistische Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die billigerweise zum Zwecke der Überprüfung der Kapazität verlangt werden können, welche von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles auf den vereinbarten Fluglinien bereitgestellt wird. Diese Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die notwendig sind, um die Höhe des Verkehrsaufkommens, welches von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien befördert wird, zu bestimmen.
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