Im Sinne dieses Abkommens und seines Anhanges bedeutet, sofern sich aus dem Inhalt nichts anderes ergibt, der Ausdruck
(a) „Konvention“ das Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 zur Unterzeichnung aufgelegt wurde;
(b) „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen oder jede andere Behörde, die gesetzlich dazu ermächtigt ist, die derzeit vom genannten Ministerium ausgeübten Funktionen zu erfüllen, und im Falle der Türkischen Republik das Ministerium für Verkehr und jede Person oder Stelle, die ermächtigt ist, vom genannten Ministerium ausgeübte Funktionen zu erfüllen;
(c) „Namhaftgemachtes Fluglinienunternehmen“, ein Fluglinienunternehmen, das gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemacht und zugelassen wurde;
und hat der Ausdruck
(d) „Hoheitsgebiet“ die in Artikel 2 der Konvention festgelegte Bedeutung;
und haben die Ausdrücke
(e) „Fluglinie“, „Internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „Nichtgewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung.
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