1. Die von dem namhaftgemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien verwendeten Luftfahrzeuge sowie deren übliche Ausrüstung, Kraft- und Schmierstoffvorräte und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die sich an Bord solcher Luftfahrzeuge befinden, sind bei Ankunft im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von allen Zöllen, Untersuchungsgebühren und anderen Gebühren oder Abgaben befreit, sofern diese Ausrüstung und Vorräte bis zu ihrer Wiederausfuhr an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben oder während jenes Teiles des Fluges verbraucht werden, der über dieses Hoheitsgebiet führt.
2. Ebenfalls befreit von diesen Gebühren und Abgaben, ausgenommen von den für Dienstleistungen zu entrichtenden Entgelten sind:
(a) Bordvorräte, die im Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles innerhalb der von den Behörden des betreffenden Vertragschließenden Teiles festgesetzten Grenzen aufgenommen werden und für den Verbrauch an Bord eines auf einer internationalen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges des anderen Vertragschließenden Teiles bestimmt sind;
(b) Ersatzteile, die in das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles zur Wartung oder Reparatur von Luftfahrzeugen eingeführt werden, die von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles im internationalen Fluglinienverkehr verwendet werden;
(c) Kraft- und Schmierstoffe, die als Vorrat für Luftfahrzeuge, welche von den namhaftgemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles im internationalen Flugverkehr betrieben werden, bestimmt sind, selbst, wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verwendet werden, der über das Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem sie an Bord genommen werden, führt.
Es kann verlangt werden, daß die in Absatz (a), (b) und (c) angeführten Waren unter Zollaufsicht oder Kontrolle bleiben.
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