BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)

In Kraft seit 27. Juli 1971
Up-to-date

ARTIKEL 1

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung dieses Abkommens, wenn nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:

(i) bedeutet „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge und der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein;

(ii) bedeutet „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen und/oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesem Minister ausgeübten Funktionen ermächtigt ist, und im Falle Pakistans den Generaldirektor der Zivilluftfahrt und/oder jede Person oder Stelle, die zur Ausübung der gegenwärtig vom genannten Generaldirektor ausgeübten Funktionen ermächtigt ist;

(iii) bedeutet „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Vertragschließenden Teil die Landgebiete und die daran anschließenden Hoheitsgewässer unter der Souveränität, Suzeränität, dem Schutz oder der Treuhandschaft dieses Vertragschließenden Teiles;

(iv) haben „Fluglinien“, „internationale Fluglinien“, „Fluglinienunternehmen“ und „nicht gewerbliche Landung“ die in Artikel 96 der Konvention festgelegte Bedeutung;

(v) bedeutet „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein von einem Vertragschließenden Teil durch schriftliche Mitteilung dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Art. 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen;

(vi) bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die auf einer Flugstrecke oder einem Abschnitt einer Flugstrecke zur Verfügung stehende Nutzlast dieses Luftfahrzeuges; und

(vii) bedeutet „Beförderungsangebot“ in bezug auf eine „vereinbarte Fluglinie“ das Beförderungsangebot des auf dieser Fluglinie verwendeten Luftfahrzeuges, multipliziert mit der von diesem Luftfahrzeug über einen gegebenen Zeitraum und auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Abschnitt einer Flugstrecke betriebenen Frequenz.

ARTIKEL 2

Art. 2 Verkehrsrechte

(A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung und des Betriebs planmäßiger internationaler Fluglinien auf den im Flugstreckenplan dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Linien und Strecken „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Die von den Vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen genießen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

(i) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;

(ii) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und

(iii) Fluggäste, Fracht und Post an jedem Punkt auf den festgelegten Flugstecken – vorbehaltlich der im Flugstreckenplan des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen – aufzunehmen und abzusetzen.

(B) Keine Bestimmung des Absatzes (A) dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

ARTIKEL 3

Art. 3 Erforderliche Bewilligungen

(A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung ist von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich zu notifizieren. (B) Nach Erhalt der Notifikation erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (C) und (D) dieses Artikels – dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.

(C) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.

(D) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens und die Erteilung der in Abs. (B) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.

(E) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und gemäß Absatz (B) dieses Artikels zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Beförderungsangebot gemäß Artikel 6 geregelt ist und ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.

ARTIKEL 4

Art. 4 Untersagung und Widerruf

(A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der im Artikel 2 des vorliegenden Abkommens umschriebenen Rechte durch das vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen zu untersagen oder ihm bei der Ausübung dieser Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

(i) wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen; oder

(ii) wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze und/oder Vorschriften des Vertragschließenden Teils, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder

(iii) wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, die Bestimmungen dieses Abkommens zu befolgen.

(B) Falls nicht sofortiger Widerruf, sofortige Untersagung oder Auferlegung der in Absatz (A) dieses Artikels erwähnten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und/oder Vorschriften zu verhindern, soll dieses Recht erst nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt werden. (C) Im Falle einer Maßnahme eines Vertragschließenden Teiles gemäß diesem Artikel werden die Rechte des anderen Vertragschließenden Teiles gemäß Artikel 14 nicht beeinträchtigt.

ARTIKEL 5

Art. 5 Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften

(A) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles sind auf den Verkehr und den Betrieb der Luftfahrzeuge des von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens beim Einflug, Aufenthalt, Ausflug und Flug über dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles anzuwenden.

(B) Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in sein oder aus seinem Hoheitsgebiet und insbesondere die Paß-, Zoll- und Währungsvorschriften sowie die Vorschriften über Gesundheits- und Quarantäneformalitäten sind auf die Fluggäste, Besatzungen und Fracht, die im Hoheitsgebiet des einen Vertragschließenden Teiles in Luftfahrzeugen des vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens ankommen oder von dort abfliegen, anzuwenden.

ARTIKEL 6

Art. 6 Kapazitätsvorschriften

(A) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu geben.

(B) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

(C) Auf jeder festgelegten Flugstrecke ist das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles bereitgestellte Beförderungsangebot zusammen mit den vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebot in einem angemessenen Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf dieser Flugstrecke zu halten.

(D) In Anwendung der in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels festgelegten Grundsätze:

(i) haben die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten vereinbarten Fluglinien den Hauptzweck, bei angemessener Ausnützung ein der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Beförderung von Verkehr aus dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile und nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles entsprechendes Beförderungsangebot bereitzustellen;

(ii) haben die Rechte des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jedes der beiden Vertragschließenden Teile, an Punkten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles internationalen Verkehr nach oder aus Drittländern aufzunehmen oder abzusetzen, im Einklang zu stehen mit den Grundsätzen, daß dieser Verkehr ergänzenden Charakter hat und das Beförderungsangebot zu richten ist nach:

(a) der Luftverkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern und der Luftverkehrsnachfrage des Gebietes, das das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Fluglinien; und

(b) der Wirtschaftlichkeit des Flugliniendurchgangsverkehrs. (E) Das Beförderungsangebot, das am Anfang bereitgestellt werden soll, ist von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile abzusprechen, bevor die vereinbarten Fluglinien in Betrieb genommen werden. In der Folge ist das Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu erörtern. Das anfangs abgesprochene Beförderungsangebot und die in der Folge abgesprochenen Änderungen des Beförderungsangebots sind durch diplomatischen Notenwechsel zu bestätigen.

ARTIKEL 7

Art. 7 Bewilligung von Flugplänen

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens 30 Tage vor Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne mit den Typen der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeuge zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

ARTIKEL 8

Art. 8 Informationsaustausch

(A) Die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile werden so schnell wie möglich Informationen über die jeweiligen ihren namhaft gemachten Fluglinienunternehmen gewährten Bewilligungen zum Betrieb einer Fluglinie in, durch oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles austauschen. Diese werden Kopien der jeweiligen Zeugnisse und Bewilligungen für Fluglinien auf festgelegten Flugstrecken zugleich mit Änderungen, Ausnahmeregelungen und dem bewilligten Flugliniennetz umfassen.

(B) Jeder Vertragschließende Teil hat sein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles, so lange im vorhinein durchführbar, Kopien der Tarife, Flugpläne einschließlich aller ihrer Änderungen und alle sonstigen sachdienlichen Angaben über den Betrieb der vereinbarten Fluglinien, einschließlich der Angaben über das auf den einzelnen festgelegten Flugstrecken bereitgestellte Beförderungsangebot und aller weiterer Angaben, die erforderlich sein mögen, um der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles nachzuweisen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens ordnungsgemäß eingehalten werden, zu übermitteln.

(C) Jeder Vertragschließende Teil hat sein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu veranlassen, der Luftfahrtbehörde des anderen Vertragschließenden Teiles Statistiken bezüglich des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrs mit Angabe der Einstiegs- und Ausstiegspunkte, zu übermitteln.

ARTIKEL 9

Art. 9 Beförderungstarife

(A) Die Flugpreise und Frachtraten sind in angemessener Höhe und unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Kosten vergleichbarer sparsamer Betriebsführung, eines angemessenen Gewinns und der unterschiedlichen Merkmale der Dienstleistungen festzusetzen.

(B) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles für im Rahmen dieses Abkommens aus oder in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles beförderten Verkehr einzuhebenden Flugpreise und Frachtraten sind in erster Linie von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und müssen in Beziehung zu den maßgeblichen, vom internationalen Luftverkehrsverband beschlossenen Flugpreisen und Frachtraten stehen. Für alle so vereinbarten Flugpreise und Frachtraten ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile erforderlich. Falls die Fluglinienunternehmen und/oder die Luftfahrtbehörden sich nicht einigen können, haben sich die Vertragschließenden Teile selbst um eine Einigung zu bemühen und werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um einer solchen Vereinbarung Wirkung zu verleihen. Wenn die Vertragschließenden Teile zu keiner Einigung gelangen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 14 zu behandeln. (C) Neue oder geänderte Flugpreise und Frachtraten können nicht in Kraft treten, sofern sie nicht von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile gemäß Absatz (B) dieses Artikels genehmigt oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens festgesetzt sind. Bis zur Festsetzung neuer oder geänderter Flugpreise und Frachtraten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gelten die bereits in Kraft stehenden Flugpreise und Frachtraten.

ARTIKEL 10

Art. 10 Überweisung und Vertretung

(A) Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von diesem Fluglinienunternehmen im Hoheitsgebiet des ersten Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben gemäß den geltenden Devisenvorschriften zum offiziellen in Kraft stehenden Wechselkurs zu überweisen, wo ein solcher Kurs besteht oder anderenfalls zu einem Kurs, der dem Kurs entspricht, zu dem die Einnahmen erzielt wurden.

(B) Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Niederlassungen mit eigenem Personal einzurichten und zu betreiben sowie einen Generalvertreter zu ernennen.

ARTIKEL 11

Art. 11 Zölle und andere Abgaben

(A) Kraftstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche Ausrüstung der Luftfahrzeuge und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die von einem Vertragschließenden Teil oder seinem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen oder für sie in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden und ausschließlich zum Gebrauch durch oder in Luftfahrzeugen dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, dürfen von letzterem Vertragschließenden Teil hinsichtlich Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlicher nationaler oder örtlicher Abgaben nicht ungünstiger behandelt werden, als seine nationalen Fluglinienunternehmen, die internationale Fluglinien betreiben.

(B) Kraftstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die gewöhnliche Ausrüstung und Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), die an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eines Vertragschließenden Teiles verbleiben, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren und ähnlichen Abgaben befreit, selbst wenn diese Vorräte in dem Luftfahrzeug auf Flügen über diesem Hoheitsgebiet verbraucht werden. Die derart befreiten Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles ausgeladen werden. Die Waren, die wieder ausgeführt werden sollen, sind bis zu ihrer Wiederausfuhr unter Zollaufsicht in Verschluß zu halten.

(C) Die Abgaben, die einer der Vertragschließenden Teile vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderer Einrichtungen unter seiner Kontrolle einhebt oder deren Einhebung er zuläßt, dürfen nicht höher sein als jene, die von dem nationalen Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden Teiles, das ähnliche internationale Fluglinien betreibt, für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen bezahlt werden.

ARTIKEL 12

Art. 12 Beratungen und Abänderungen

(A) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teiles regelmäßig beraten, um die Einhaltung der in diesem Abkommen dargelegten Grundsätze und die Anwendung seiner Bestimmungen zu gewährleisten.

(B) Jeder der Vertragschließenden Teile kann zu jeder Zeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen, um Abänderungen dieses Abkommens, die ihm wünschenswert erscheinen, in die Wege zu leiten. Diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Jede als Ergebnis einer solchen Beratung abgesprochene Abänderung des Abkommens tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

(C) Wenn sich die Abänderung nur auf den Flugstreckenplan bezieht, hat die Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu erfolgen. Wenn sich diese Behörden auf einen neuen oder geänderten Flugstreckenplan einigen, treten die abgesprochenen Abänderungen 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

ARTIKEL 13

Art. 13 Kündigung

Jeder Vertragschließende Teil kann dem anderen Vertragschließenden Teil jederzeit seinen Wunsch bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Mitteilung hat gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu ergehen. Dieses Abkommen läuft ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung durch den anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

ARTIKEL 14

Art. 14 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(A) Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen untereinander beizulegen.

(B) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden: je einer ist von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den zwei so gewählten Schiedsrichtern einvernehmlich zu bestimmen, vorausgesetzt, daß dieser dritte Schiedsrichter kein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragschließenden Teile ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles vom anderen Vertragschließenden Teil, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig Tagen zu bestimmen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb des Zeitraumes von sechzig Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einvernehmlich bestimmt wird, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen.

(C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede ergangene Entscheidung einschließlich jeder nach Absatz (B) dieses Artikels gemachten einstweiligen Empfehlung zu befolgen.

(D) Wenn und so lange einer der beiden Vertragschließenden Teile oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile verabsäumt, die Bestimmungen des Absatzes (C) dieses Artikels zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte, die er auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken oder widerrufen.

ARTIKEL 15

Art. 15 Anpassung an multilaterale Übereinkommen

Im Falle des Abschlusses eines multilateralen Übereinkommens oder einer solchen Vereinbarung bezüglich Luftverkehr, dem beide Vertragschließenden Teile beitreten, ist dieses Abkommen zu ändern, um den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder jener Vereinbarung zu entsprechen.

ARTIKEL 16

Art. 16 Registrierung

Dieses Abkommen und jede Änderung davon sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation registrieren zu lassen.

ARTIKEL 17

Art. 17 Inkrafttreten

Das Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Tage seiner Unterzeichnung, die durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt wird, in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen am 28. Mai eintausendneunhunderteinundsiebzig zu Rawalpindi in zweifacher Urschrift in englischer Sprache.

FLUGSTRECKENPLAN

Anl. 1

1. Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Pakistans zu betreibende Flugstrecken:

Von Nach Zwischenpunkte Punkte darüber hinaus
Alle Punkte in Pakistan Wien Teheran oder Dahran oder Kuwait – Beirut oder Damaskus – Istanbul oder Athen Frankfurt oder Paris oder Amsterdam – London – New York oder Montreal.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Pakistans kann auf allen oder einzelnen Flügen eine Zwischenlandung an jedem der oben angeführten Punkte unterlassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken an einem Punkt im pakistanischen Hoheitsgebiet beginnen und an einem Punkt über Österreich hinaus enden.

2. Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs zu betreibende Flugstrecken:

Von Nach Zwischenpunkte Punkte darüber hinaus
Alle Punkte in Österreich Karachi Istanbul oder Athen – Beirut oder Damaskus – Dahran oder Kuwait oder Teheran Calcutta - Kuala Lumpur oder Singapur oder Djakarta - Sydney.

Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs kann auf allen oder einzelnen Flügen eine Zwischenlandung an jedem der oben angeführten Punkte unterlassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken an einem Punkt im österreichischen Hoheitsgebiet beginnen und an einem Punkt über Pakistan hinaus enden.