(A) Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen untereinander beizulegen.
(B) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Einigung, kann die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines der Vertragschließenden Teile einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden: je einer ist von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den zwei so gewählten Schiedsrichtern einvernehmlich zu bestimmen, vorausgesetzt, daß dieser dritte Schiedsrichter kein Staatsangehöriger eines der beiden Vertragschließenden Teile ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs einer diplomatischen Note des einen Vertragschließenden Teiles vom anderen Vertragschließenden Teil, in der um eine schiedsrichterliche Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen; und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig Tagen zu bestimmen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile verabsäumt, innerhalb des Zeitraumes von sechzig Tagen einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einvernehmlich bestimmt wird, so kann jeder der Vertragschließenden Teile den Präsidenten des Rates der ICAO ersuchen, einen oder mehrere Schiedsrichter zu ernennen.
(C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede ergangene Entscheidung einschließlich jeder nach Absatz (B) dieses Artikels gemachten einstweiligen Empfehlung zu befolgen.
(D) Wenn und so lange einer der beiden Vertragschließenden Teile oder ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile verabsäumt, die Bestimmungen des Absatzes (C) dieses Artikels zu befolgen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte, die er auf Grund dieses Abkommens gewährt hat, einschränken oder widerrufen.
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