(A) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, ein Fluglinienunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen. Diese Namhaftmachung ist von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil schriftlich zu notifizieren. (B) Nach Erhalt der Notifikation erteilt der andere Vertragschließende Teil – vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze (C) und (D) dieses Artikels – dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unverzüglich die entsprechenden Betriebsbewilligungen.
(C) Die Luftfahrtbehörden eines Vertragschließenden Teiles können von dem durch den anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die Bedingungen der Gesetze und Vorschriften zu erfüllen, die von diesen Behörden normaler- und billigerweise auf den Betrieb internationaler Fluglinien angewendet werden.
(D) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, die Annahme der Namhaftmachung eines Fluglinienunternehmens und die Erteilung der in Abs. (B) dieses Artikels erwähnten Betriebsbewilligungen zu verweigern oder dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen für die Ausübung der im Artikel 2 dieses Abkommens angeführten Rechte die von ihm erforderlich erachteten Bedingungen aufzuerlegen, wenn dem genannten Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder seinen Staatsangehörigen liegen.
(E) Ein auf diese Weise namhaft gemachtes und gemäß Absatz (B) dieses Artikels zugelassenes Fluglinienunternehmen kann jederzeit den Betrieb der vereinbarten Fluglinien aufnehmen, vorausgesetzt, daß das Beförderungsangebot gemäß Artikel 6 geregelt ist und ein gemäß den Bestimmungen des Artikels 9 des vorliegenden Abkommens erstellter Tarif in bezug auf diese Fluglinie in Kraft ist.
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