BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Pakistan)Art. 12

Art. 12Beratungen und Abänderungen

In Kraft seit 27. Juli 1971
Up-to-date

(A) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teiles regelmäßig beraten, um die Einhaltung der in diesem Abkommen dargelegten Grundsätze und die Anwendung seiner Bestimmungen zu gewährleisten.

(B) Jeder der Vertragschließenden Teile kann zu jeder Zeit um Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ersuchen, um Abänderungen dieses Abkommens, die ihm wünschenswert erscheinen, in die Wege zu leiten. Diese Beratung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechzig Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen. Jede als Ergebnis einer solchen Beratung abgesprochene Abänderung des Abkommens tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

(C) Wenn sich die Abänderung nur auf den Flugstreckenplan bezieht, hat die Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu erfolgen. Wenn sich diese Behörden auf einen neuen oder geänderten Flugstreckenplan einigen, treten die abgesprochenen Abänderungen 60 Tage nach dem Zeitpunkt ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft.

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