1. Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Pakistans zu betreibende Flugstrecken:
Von | Nach | Zwischenpunkte | Punkte darüber hinaus |
Alle Punkte in Pakistan | Wien | Teheran oder Dahran oder Kuwait – Beirut oder Damaskus – Istanbul oder Athen | Frankfurt oder Paris oder Amsterdam – London – New York oder Montreal. |
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Pakistans kann auf allen oder einzelnen Flügen eine Zwischenlandung an jedem der oben angeführten Punkte unterlassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken an einem Punkt im pakistanischen Hoheitsgebiet beginnen und an einem Punkt über Österreich hinaus enden.
2. Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs zu betreibende Flugstrecken:
Von | Nach | Zwischenpunkte | Punkte darüber hinaus |
Alle Punkte in Österreich | Karachi | Istanbul oder Athen – Beirut oder Damaskus – Dahran oder Kuwait oder Teheran | Calcutta - Kuala Lumpur oder Singapur oder Djakarta - Sydney. |
Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen Österreichs kann auf allen oder einzelnen Flügen eine Zwischenlandung an jedem der oben angeführten Punkte unterlassen, vorausgesetzt, daß die vereinbarten Fluglinien auf diesen Flugstrecken an einem Punkt im österreichischen Hoheitsgebiet beginnen und an einem Punkt über Pakistan hinaus enden.
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