(A) Die Flugpreise und Frachtraten sind in angemessener Höhe und unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Kosten vergleichbarer sparsamer Betriebsführung, eines angemessenen Gewinns und der unterschiedlichen Merkmale der Dienstleistungen festzusetzen.
(B) Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles für im Rahmen dieses Abkommens aus oder in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles beförderten Verkehr einzuhebenden Flugpreise und Frachtraten sind in erster Linie von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile zu vereinbaren und müssen in Beziehung zu den maßgeblichen, vom internationalen Luftverkehrsverband beschlossenen Flugpreisen und Frachtraten stehen. Für alle so vereinbarten Flugpreise und Frachtraten ist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile erforderlich. Falls die Fluglinienunternehmen und/oder die Luftfahrtbehörden sich nicht einigen können, haben sich die Vertragschließenden Teile selbst um eine Einigung zu bemühen und werden alle erforderlichen Schritte unternehmen, um einer solchen Vereinbarung Wirkung zu verleihen. Wenn die Vertragschließenden Teile zu keiner Einigung gelangen, ist die Meinungsverschiedenheit gemäß Artikel 14 zu behandeln. (C) Neue oder geänderte Flugpreise und Frachtraten können nicht in Kraft treten, sofern sie nicht von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile gemäß Absatz (B) dieses Artikels genehmigt oder gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens festgesetzt sind. Bis zur Festsetzung neuer oder geänderter Flugpreise und Frachtraten gemäß den Bestimmungen dieses Artikels gelten die bereits in Kraft stehenden Flugpreise und Frachtraten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise