(A) Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile ist in gerechter und gleicher Weise Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus zu geben.
(B) Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um die Fluglinien, die das letztere auf der gleichen Strecke oder einem Teil hievon bereitstellt, nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.
(C) Auf jeder festgelegten Flugstrecke ist das vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des einen Vertragschließenden Teiles bereitgestellte Beförderungsangebot zusammen mit den vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Beförderungsangebot in einem angemessenen Verhältnis zur Luftverkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf dieser Flugstrecke zu halten.
(D) In Anwendung der in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels festgelegten Grundsätze:
(i) haben die von jedem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen bereitgestellten vereinbarten Fluglinien den Hauptzweck, bei angemessener Ausnützung ein der jeweiligen und normalerweise voraussehbaren Nachfrage nach Beförderung von Verkehr aus dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragschließenden Teile und nach dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles entsprechendes Beförderungsangebot bereitzustellen;
(ii) haben die Rechte des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens jedes der beiden Vertragschließenden Teile, an Punkten im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles internationalen Verkehr nach oder aus Drittländern aufzunehmen oder abzusetzen, im Einklang zu stehen mit den Grundsätzen, daß dieser Verkehr ergänzenden Charakter hat und das Beförderungsangebot zu richten ist nach:
(a) der Luftverkehrsnachfrage zwischen dem Ursprungsland und den Bestimmungsländern und der Luftverkehrsnachfrage des Gebietes, das das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen durchfliegt, unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Fluglinien; und
(b) der Wirtschaftlichkeit des Flugliniendurchgangsverkehrs. (E) Das Beförderungsangebot, das am Anfang bereitgestellt werden soll, ist von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile abzusprechen, bevor die vereinbarten Fluglinien in Betrieb genommen werden. In der Folge ist das Beförderungsangebot, das bereitgestellt werden soll, von Zeit zu Zeit von den Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile zu erörtern. Das anfangs abgesprochene Beförderungsangebot und die in der Folge abgesprochenen Änderungen des Beförderungsangebots sind durch diplomatischen Notenwechsel zu bestätigen.
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