BundesrechtInternationale VerträgeLuftverkehrsabkommen (Afghanistan)

Luftverkehrsabkommen (Afghanistan)

In Kraft seit 06. Juli 1958
Up-to-date

Art. 1 ARTIKEL I

Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil das Recht, die im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Luftverkehrslinien (im folgenden „bezeichnete Luftverkehrslinien“ genannt) auf den im genannten Anhang bezeichneten Flugstrecken (im folgenden „bezeichnete Flugstrecken“ genannt) zu betreiben.

Art. 2 ARTIKEL II

(A) Jede bezeichnete Luftverkehrslinie kann nach Wunsch des berechtigten Vertragschließenden Teils sofort oder später unter der Bedingung eröffnet werden, daß:

1. der Vertragschließende Teil, dem die Rechte eingeräumt wurden, für die bezeichneten Flugstrecken ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen namhaft gemacht hat (im folgenden „namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen“ genannt);

2. der Vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dem oder den namhaft gemachten Luftbeförderungunternehmen die entsprechende Bewilligung zum Betrieb erteilt hat. Die Bewilligung ist so rasch als möglich auszustellen, vorausgesetzt, daß das oder die Luftbeförderungsunternehmen auf Verlangen die im Absatz (B) dieses Artikels genannten Erfordernisse erfüllt haben.

(B) Das oder die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen können verhalten werden, den Luftfahrtbehörden des die Rechte gewährenden Vertragschließenden Teils nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, die Bedingungen zu erfüllen, die von den Gesetzen oder Vorschriften vorgeschrieben sind, welche von diesen Behörden in der Regel für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien angewendet werden.

(C) Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten oder anerkannten und noch gültigen Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise und Bewilligungen werden vom anderen Vertragschließenden Teil zum Betrieb der im Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien und Flugstrecken in der Regel als gültig anerkannt werden. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, Befähigungsnachweisen und Bewilligungen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über seinem eigenen Gebiet die Anerkennung zu verweigern.

(D) Die Gesetze, Vorschriften und Anweisungen eines Vertragschließenden Teils bezüglich des Einflugs eines in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges in sein Gebiet oder dessen Ausflug aus demselben oder bezüglich des Betriebes eines solchen Luftfahrzeugs über seinem Gebiet gelten auch für die Luftfahrzeuge des oder der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen.

(E) Die Gesetze, Vorschriften und Anweisungen jedes Vertragschließenden Teils bezüglich des Einflugs von Fluggästen, Besatzung und Fracht der Luftfahrzeuge, deren Aufenthalt oder Ausflug aus dessen Gebiet (wie z. B. Vorschriften über Einreise, Ausreise, Einwanderung, Paß-, Zoll- und Sanitätsvorschriften) gelten sowohl für die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Luftfracht als auch für deren Vertreter.

Art. 3 ARTIKEL III

Die von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen werden, solange sie die bezeichneten Luftverkehrslinien betreiben, folgende Rechte haben:

(i) mit ihren Luftfahrzeugen das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils zu überfliegen;

(ii) technische Landungen im genannten Gebiet durchzuführen;

(iii) unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels IV im genannten Gebiet auf den im Anhang zu diesem Abkommen bezeichneten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Luftverkehrs Fluggäste, Fracht oder Post abzusetzen und aufzunehmen.

Keine Bestimmung dieses Artikels ist so auszulegen, daß den Luftbeförderungsunternehmen eines Vertragschließenden Teils das Recht gewährt wird, im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils Fluggäste, Fracht oder Post zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils ist.

Art. 4 ARTIKEL IV

Um die Leistungsfähigkeit der bezeichneten Luftverkehrslinien und den öffentlichen Verkehrsbedarf auf den bezeichneten Flugstrecken im Gleichgewicht zu halten und um ein geeignetes Verhältnis zwischen den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen und anderen Luftbeförderungsunternehmen zu erlangen, die die bezeichneten Flugstrecken zur Gänze oder teilweise befliegen, haben die Vertragschließenden Teile folgendes vereinbart:

(A) Die Luftbeförderungsunternehmen jedes Vertragschließenden Teils werden beim Betrieb der bezeichneten Luftverkehrslinien das Interesse des anderen Vertragschließenden Teils derart in Betracht ziehen, daß Linien, die letzterer auf der ganzen Flugstrecke oder auf einem Teil derselben betreibt, nicht ungebührlich beeinträchtigt werden.

(B) Das Beförderungsangebot der Luftbeförderungsunternehmen jedes Vertragschließenden Teils auf den verschiedenen Teilstücken der bezeichneten Flugstrecken soll mit dem öffentlichen Verkehrsbedarf und den Verkehrsinteressen der beteiligten Luftbeförderungsunternehmen gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens in engem Einklang stehen.

(C) Die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Rahmen dieses Abkommens betriebenen Linien werden sich in erster Linie den allgemeinen Grundsatz zum Ziel setzen, daß die Leistungsfähigkeit sich richtet nach:

1. den Verkehrserfordernissen zwischen dem Ursprungsland der Luftbeförderungsunternehmen und dem Bestimmungsland der bezeichneten Flugstrecken;

2. dem Luftverkehrsbedarf des von dem Luftbeförderungsunternehmen durchquerten Gebiets;

3. der Zulänglichkeit anderer Luftverkehrslinien, die von Luftbeförderungsunternehmen der betreffenden Staaten zwischen ihren Gebieten eingerichtet worden sind.

Art. 5 ARTIKEL V

(A) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließenden Teile werden Informationen über die laufenden Genehmigungen, die sie ihren namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen zum Flugbetrieb nach, durch oder vom Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils erteilt haben, so rasch wie möglich austauschen. Dieser Austausch wird auch Abschriften der laufenden Zeugnisse und Genehmigungen für Luftverkehrslinien auf den bezeichneten Flugstrecken samt Zusätzen, Ausnahmebestimmungen und genehmigten Streckenplänen umfassen.

(B) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, von den vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen zu verlangen, den Luftfahrtbehörden des erstgenannten Vertragschließenden Teils Abschriften der Flug- und Verkehrspläne einschließlich jeder Änderung derselben sowie alle anderen wesentlichen Informationen über den Betrieb der bezeichneten Luftverkehrslinien, einschließlich Informationen über die auf jeder der bezeichneten Flugstrecken angebotene Leistungsfähigkeit und aller weiterer wesentlichen und angemessenen Informationen, zur Verfügung zu stellen, die verlangt werden können, um die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teils davon zu überzeugen, daß die Bedingungen dieses Abkommens ordnungsgemäß beobachtet werden.

(C) Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen des anderen Vertragschließenden Teils zu verlangen, den Luftfahrtbehörden des erstgenannten Vertragschließenden Teils über den Verkehr, der auf ihren Luftverkehrslinien nach, von oder über dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils durchgeführt wird, Statistiken zur Verfügung zu stellen, aus denen der Ursprung und die Bestimmung dieses Verkehrs ersichtlich sind.

Art. 6 ARTIKEL VI

(A) Die Tarife sollen in angemessener Höhe festgelegt werden, wobei alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der Kosten eines vergleichbaren wirtschaftlichen Betriebes, eines angemessenen Gewinns und der Unterschiede in der Eigenart des Dienstes, gebührend zu berücksichtigen sind.

(B) Die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen beider Vertragschließender Teile berechneten Tarife für den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Luftverkehr nach oder von dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils sollen zunächst zwischen den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen beider Vertragschließender Teile vereinbart werden, wobei auf die einschlägigen, vom Internationalen Lufttransportverband angenommenen Tarife Bedacht zu nehmen ist. Alle derart vereinbarten Tarife unterliegen der Bewilligung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Luftbeförderungsunternehmen und, oder den Luftfahrtbehörden werden sich die Vertragschließenden Teile selbst bemühen, eine Einigung zu erzielen, und sie werden alle nötigen Schritte unternehmen, um einer solchen Einigung Wirkung zu verleihen. Sollten die Vertragschließenden Teile keine Einigung erzielen können, wird der Streitfall gemäß Artikel XI behandelt werden. Solange die Bereinigung einer Meinungsverschiedenheit in Schwebe ist, gelten die bereits festgesetzten Tarife weiter.

Art. 7 ARTIKEL VII

Für Brennstoffe, Schmieröle, Ersatzteile, Normalausrüstung und Bordvorräte, die von einem Vertragschließenden Teil, dem oder den von ihm namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen oder in deren Auftrag in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils eingeführt oder in diesem Gebiet an Bord genommen werden und die ausschließlich von oder in Luftfahrzeugen dieser Luftbeförderungsunternehmen verwendet werden sollen, wird hinsichtlich der Zölle, Untersuchungsgebühren und anderer ähnlicher inländischer oder örtlicher Abgaben und Gebühren vom anderen Vertragschließenden Teil die folgende Behandlung gewährt werden:

(a) für Brennstoffe und Schmieröle, die auf dem letzten angeflogenen Flughafen vor dem Abflug aus dem genannten Gebiet an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben, Abgabenfreiheit; und

(b) für Brennstoffe und Schmieröle, die nicht unter (a) erfaßt sind, und für Ersatzteile, Normalausrüstung und Bordvorräte eine nicht ungünstigere Behandlung als die, welcher ähnliche Güter unterliegen, die in das genannte Gebiete eingeführt oder dort an Bord eines Luftfahrzeuges genommen und die für den Gebrauch für oder in dem Luftfahrzeug eines inländischen Luftbeförderungsunternehmens des ersteren Vertragschließenden Teils oder des meistbegünstigten ausländischen Luftbeförderungsunternehmens, das sich mit internationalem Luftverkehr befaßt, bestimmt sind.

Art. 8 ARTIKEL VIII

Wenn einem Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der Luftbeförderungsunternehmen bei dem anderen Vertragschließenden Teil liegt, oder wenn es ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teils zu befolgen, so behält sich der erstgenannte Vertragschließende Teil das Recht vor, eine Bewilligung zum Betrieb zu verweigern, zu widerrufen oder hinsichtlich derselben die von ihm erforderlich erachteten angemessenen Bedingungen aufzuerlegen. Im Fall daß nach Ansicht des erstgenannten Vertragschließenden Teils die Befolgung seiner Gesetze und Vorschriften unterlassen worden ist, sollen die erwähnten Maßnahmen erst nach Beratung zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen ergriffen werden. Wenn ein Vertragschließender Teil Maßnahmen auf Grund dieses Artikels ergreift, so werden die Rechte, die dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel XI zustehen, dadurch nicht beeinträchtigt.

Art. 9 ARTIKEL IX

(A) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile werden sich im Geist enger Zusammenarbeit regelmäßig beraten, um sich davon zu überzeugen, daß die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze beobachtet und dessen Bestimmungen ausgeführt werden.

(B) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil verlangen, um eine ihm wünschenswert erscheinende Abänderung dieses Abkommens anzuregen. Eine solche Beratung wird innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Tag des gestellten Begehrens, beginnen. Jede Abänderung dieses Abkommens, über die infolge einer solchen Beratung eine Einigung erzielt worden ist, tritt in Kraft, wenn sie mit diplomatischem Notenwechsel bestätigt worden ist.

(C) Änderungen, die ein Vertragschließender Teil an den bezeichneten Flugstrecken vornimmt, ausgenommen solche, welche die Punkte ändern, die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils benützt werden, sind nicht als Abänderungen dieses Abkommens anzusehen. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teils können solche Änderungen daher einseitig vornehmen, vorausgesetzt jedoch, daß die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teils unverzüglich von jeder Änderung unterrichtet werden. Falls letztere in Anbetracht der in diesem Abkommen festgelegten Grundsätze der Meinung sind, daß die Interessen eines ihrer Luftbeförderungsunternehmen durch den Verkehr benachteiligt werden, den ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen des erstgenannten Vertragschließenden Teils zwischen dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils und dem neuen Punkt auf dem Gebiet eines dritten Landes durchführt, dann kann der letztgenannte Teil Beratungen gemäß den Bestimmungen des Absatzes (B) dieses Artikels verlangen.

Art. 10 ARTIKEL X

Jeder Vertragschließende Teil kann das vorliegende Abkommen jederzeit dem anderen Vertragschließenden Teil kündigen, wenn er es zu beenden wünscht. Die Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftorganisation (Anm.: richtig: Zivilluftfahrtorganisation) mitzuteilen. Das Abkommen läuft ein Jahr nach Eingang der Kündigung beim anderen Vertragschließenden Teil ab, sofern sie nicht vor Ablauf dieser Frist durch Übereinkommen der Vertragschließenden Teile zurückgezogen wird. Wenn eine Empfangsbestätigung durch den anderen Vertragschließenden Teil nicht erfolgt, gilt die Kündigung als 14 Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Art. 11 ARTIKEL XI

(A) Bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens werden sich die Vertragschließenden Teile zunächst bemühen, diese auf dem Verhandlungsweg untereinander beizulegen.

(B) Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungsweg zu keiner Regelung,

(i) können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem einverständlich eingesetzten Schiedsgericht oder einer anderen Personen oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen; oder

(ii) wenn sie darüber nicht übereinkommen oder wenn sie sich nach dem Beschluß, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht vorzulegen, über dessen Zusammensetzung nicht einigen können, kann jeder Vertragschließende Teil die Meinungsverschiedenheit einem zur Entscheidung zuständigen Schiedsgericht im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder, wenn es ein solches Schiedsgericht nicht gibt, dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

(C) Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, jede nach Absatz (B) dieses Artikels ergangene Entscheidung, einschließlich jeder einstweiligen Empfehlung, zu befolgen.

(D) Wenn und solange ein Vertragschließender Teil oder ein von einem Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen es verabsäumt, die Verpflichtungen aus Absatz (C) dieses Artikels zu erfüllen, kann der andere Vertragschließende Teil alle Rechte einschränken, vorenthalten oder widerrufen, die er auf Grund des vorliegenden Abkommens gewährt hat.

Art. 12 ARTIKEL XII

Falls ein multilateraler Vertrag oder ein Abkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, dem beide Vertragschließende Teile beitreten, wird das vorliegende Abkommen so abgeändert werden, daß es mit den Bestimmungen eines solchen Vertrags oder Abkommens im Einklang steht.

Art. 13 ARTIKEL XIII

Für die Anwendung des vorliegendes Abkommens:

(A) haben die Ausdrücke „Gebiet“, „Luftverkehrslinie“, „Internationale Luftverkehrslinie“ und „Luftbeförderungsunternehmen“ die im „Abkommen“ bezeichnete Bedeutung;

(B) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörde“ im Fall Österreichs das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall Afghanistans den Präsidenten der Afghanischen Luftfahrtbehörde und in beiden Fällen jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen befugt ist;

(C) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit“ im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges, die auf der ganzen Flugstrecke oder einem Teil derselben zur Verfügung steht;

(D) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit“ im Zusammenhang mit einer bezeichneten Luftverkehrslinie die Leistungsfähigkeit der auf dieser Linie verwendeten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der Frequenz, mit der diese Luftfahrzeuge während eines gegebenen Zeitraums eine gegebene Flugstrecke oder ein Teilstück derselben befliegen;

(E) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen“ ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen, die von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel II dieses Abkommens namhaft gemacht worden sind.

Art. 14 ARTIKEL XIV

(A) Der Anhang zu diesem Abkommen ist als Teil dieses Abkommens anzusehen. Alle Hinweise auf das Abkommen schließen Hinweise auf den Anhang ein, es sei denn, daß ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(B) Das Abkommen unterliegt der Ratifikation durch die beiden Vertragschließenden Staaten. Die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Kabul ausgetauscht werden, und das Abkommen wird an dem Tag des Austausches in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten Bevollmächtigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß ermächtigt, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 21. Juli 1958, in doppelter Urschrift in englischer Sprache.

Anhang

Anl. 1

(A) Das oder die von der Königlich Afghanischen Regierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, Luftverkehrslinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugstrecken zu betreiben:

Punkte in Afghanistan – gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) über Zwischenpunkte – nach Punkten in Österreich – und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.

(B) Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, Luftverkehrslinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugstrecken zu betreiben:

Punkte in Österreich – gegebenenfalls über Zwischenpunkte – nach Punkten in Afghanistan – und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.

(C) Punkte auf jeder der bezeichneten Flugstrecken können nach Wahl der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen bei einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.