(A) Die Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile werden sich im Geist enger Zusammenarbeit regelmäßig beraten, um sich davon zu überzeugen, daß die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze beobachtet und dessen Bestimmungen ausgeführt werden.
(B) Jeder Vertragschließende Teil kann jederzeit Beratungen mit dem anderen Vertragschließenden Teil verlangen, um eine ihm wünschenswert erscheinende Abänderung dieses Abkommens anzuregen. Eine solche Beratung wird innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen, gerechnet vom Tag des gestellten Begehrens, beginnen. Jede Abänderung dieses Abkommens, über die infolge einer solchen Beratung eine Einigung erzielt worden ist, tritt in Kraft, wenn sie mit diplomatischem Notenwechsel bestätigt worden ist.
(C) Änderungen, die ein Vertragschließender Teil an den bezeichneten Flugstrecken vornimmt, ausgenommen solche, welche die Punkte ändern, die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen im Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils benützt werden, sind nicht als Abänderungen dieses Abkommens anzusehen. Die Luftfahrtbehörden jedes Vertragschließenden Teils können solche Änderungen daher einseitig vornehmen, vorausgesetzt jedoch, daß die Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teils unverzüglich von jeder Änderung unterrichtet werden. Falls letztere in Anbetracht der in diesem Abkommen festgelegten Grundsätze der Meinung sind, daß die Interessen eines ihrer Luftbeförderungsunternehmen durch den Verkehr benachteiligt werden, den ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen des erstgenannten Vertragschließenden Teils zwischen dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils und dem neuen Punkt auf dem Gebiet eines dritten Landes durchführt, dann kann der letztgenannte Teil Beratungen gemäß den Bestimmungen des Absatzes (B) dieses Artikels verlangen.
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