(A) Die Tarife sollen in angemessener Höhe festgelegt werden, wobei alle wesentlichen Faktoren, einschließlich der Kosten eines vergleichbaren wirtschaftlichen Betriebes, eines angemessenen Gewinns und der Unterschiede in der Eigenart des Dienstes, gebührend zu berücksichtigen sind.
(B) Die von den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen beider Vertragschließender Teile berechneten Tarife für den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Luftverkehr nach oder von dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teils sollen zunächst zwischen den namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen beider Vertragschließender Teile vereinbart werden, wobei auf die einschlägigen, vom Internationalen Lufttransportverband angenommenen Tarife Bedacht zu nehmen ist. Alle derart vereinbarten Tarife unterliegen der Bewilligung der Luftfahrtbehörden beider Vertragschließender Teile. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Luftbeförderungsunternehmen und, oder den Luftfahrtbehörden werden sich die Vertragschließenden Teile selbst bemühen, eine Einigung zu erzielen, und sie werden alle nötigen Schritte unternehmen, um einer solchen Einigung Wirkung zu verleihen. Sollten die Vertragschließenden Teile keine Einigung erzielen können, wird der Streitfall gemäß Artikel XI behandelt werden. Solange die Bereinigung einer Meinungsverschiedenheit in Schwebe ist, gelten die bereits festgesetzten Tarife weiter.
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