(A) Das oder die von der Königlich Afghanischen Regierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, Luftverkehrslinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugstrecken zu betreiben:
Punkte in Afghanistan – gegebenfalls (Anm.: richtig: gegebenenfalls) über Zwischenpunkte – nach Punkten in Österreich – und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.
(B) Das oder die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen sind berechtigt, Luftverkehrslinien in beiden Richtungen auf folgenden Flugstrecken zu betreiben:
Punkte in Österreich – gegebenenfalls über Zwischenpunkte – nach Punkten in Afghanistan – und gegebenenfalls nach darüber hinaus gelegenen Punkten.
(C) Punkte auf jeder der bezeichneten Flugstrecken können nach Wahl der namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen bei einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.
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