Wenn einem Vertragschließenden Teil nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle der Luftbeförderungsunternehmen bei dem anderen Vertragschließenden Teil liegt, oder wenn es ein namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften des anderen Vertragschließenden Teils zu befolgen, so behält sich der erstgenannte Vertragschließende Teil das Recht vor, eine Bewilligung zum Betrieb zu verweigern, zu widerrufen oder hinsichtlich derselben die von ihm erforderlich erachteten angemessenen Bedingungen aufzuerlegen. Im Fall daß nach Ansicht des erstgenannten Vertragschließenden Teils die Befolgung seiner Gesetze und Vorschriften unterlassen worden ist, sollen die erwähnten Maßnahmen erst nach Beratung zwischen den beiden Vertragschließenden Teilen ergriffen werden. Wenn ein Vertragschließender Teil Maßnahmen auf Grund dieses Artikels ergreift, so werden die Rechte, die dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel XI zustehen, dadurch nicht beeinträchtigt.
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