(A) Jede bezeichnete Luftverkehrslinie kann nach Wunsch des berechtigten Vertragschließenden Teils sofort oder später unter der Bedingung eröffnet werden, daß:
1. der Vertragschließende Teil, dem die Rechte eingeräumt wurden, für die bezeichneten Flugstrecken ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen namhaft gemacht hat (im folgenden „namhaft gemachte Luftbeförderungsunternehmen“ genannt);
2. der Vertragschließende Teil, der die Rechte gewährt, dem oder den namhaft gemachten Luftbeförderungunternehmen die entsprechende Bewilligung zum Betrieb erteilt hat. Die Bewilligung ist so rasch als möglich auszustellen, vorausgesetzt, daß das oder die Luftbeförderungsunternehmen auf Verlangen die im Absatz (B) dieses Artikels genannten Erfordernisse erfüllt haben.
(B) Das oder die namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen können verhalten werden, den Luftfahrtbehörden des die Rechte gewährenden Vertragschließenden Teils nachzuweisen, daß sie in der Lage sind, die Bedingungen zu erfüllen, die von den Gesetzen oder Vorschriften vorgeschrieben sind, welche von diesen Behörden in der Regel für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien angewendet werden.
(C) Die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellten oder anerkannten und noch gültigen Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungsnachweise und Bewilligungen werden vom anderen Vertragschließenden Teil zum Betrieb der im Anhang bezeichneten Luftverkehrslinien und Flugstrecken in der Regel als gültig anerkannt werden. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, Befähigungsnachweisen und Bewilligungen, die seinen eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über seinem eigenen Gebiet die Anerkennung zu verweigern.
(D) Die Gesetze, Vorschriften und Anweisungen eines Vertragschließenden Teils bezüglich des Einflugs eines in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges in sein Gebiet oder dessen Ausflug aus demselben oder bezüglich des Betriebes eines solchen Luftfahrzeugs über seinem Gebiet gelten auch für die Luftfahrzeuge des oder der vom anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Luftbeförderungsunternehmen.
(E) Die Gesetze, Vorschriften und Anweisungen jedes Vertragschließenden Teils bezüglich des Einflugs von Fluggästen, Besatzung und Fracht der Luftfahrzeuge, deren Aufenthalt oder Ausflug aus dessen Gebiet (wie z. B. Vorschriften über Einreise, Ausreise, Einwanderung, Paß-, Zoll- und Sanitätsvorschriften) gelten sowohl für die Fluggäste, Besatzungen und Absender von Luftfracht als auch für deren Vertreter.
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