Für die Anwendung des vorliegendes Abkommens:
(A) haben die Ausdrücke „Gebiet“, „Luftverkehrslinie“, „Internationale Luftverkehrslinie“ und „Luftbeförderungsunternehmen“ die im „Abkommen“ bezeichnete Bedeutung;
(B) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörde“ im Fall Österreichs das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall Afghanistans den Präsidenten der Afghanischen Luftfahrtbehörde und in beiden Fällen jede Person oder Körperschaft, die zur Ausübung der gegenwärtig von diesen Behörden ausgeübten Funktionen befugt ist;
(C) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit“ im Zusammenhang mit einem Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges, die auf der ganzen Flugstrecke oder einem Teil derselben zur Verfügung steht;
(D) bedeutet der Ausdruck „Leistungsfähigkeit“ im Zusammenhang mit einer bezeichneten Luftverkehrslinie die Leistungsfähigkeit der auf dieser Linie verwendeten Luftfahrzeuge, multipliziert mit der Frequenz, mit der diese Luftfahrzeuge während eines gegebenen Zeitraums eine gegebene Flugstrecke oder ein Teilstück derselben befliegen;
(E) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Luftbeförderungsunternehmen“ ein oder mehrere Luftbeförderungsunternehmen, die von einem Vertragschließenden Teil dem anderen Vertragschließenden Teil gemäß Artikel II dieses Abkommens namhaft gemacht worden sind.
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